Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/90: Umsetzung des Verbots zur Gesichtsverhüllung (Art. 10a BV): Änderung des StGB · 25 Seiten

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Keine Anwendung findet das Verbot überdies in Sakralstätten. Ein Verstoss gegen das Verbot wird mit einer Busse von höchstens 150 Euro bestraft.

Die Gesichtsverhüllung an Kundgebungen im öffentlichen Raum («manifestation sur la voie publique») wird in zwei Strafbestimmungen speziell geregelt. Mit einer Busse von 1500 Euro werden Verhüllungen bestraft, die an oder in unmittelbarer Nähe von Kundgebungen («au sein ou aux abords immédiats») mit dem Zweck vorgenommen werden, eine Identifizierung zu verhindern, wenn die Umstände Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung befürchten lassen.15 Gar mit einem Jahr Gefängnis und 15'000 Euro Busse wird bestraft, wer an solchen Kundgebungen sein Gesicht ohne legitimen Grund («motif légitime») willentlich verhüllt, wenn es während oder am Ende der Kundgebung zu Aufruhr gegen die öffentliche Ordnung kommt oder solche Aufruhr droht.16

2.2 Belgien

Belgien verankerte 2011 ein Gesichtsverhüllungsverbot in Artikel 563bis des Strafgesetzbuchs. Vorgesehen sind Bussen von 120 bis 200 Euro und/oder eine Freiheitsstrafe von einem bis sieben Tagen für Personen, die ihr Gesicht an öffentlich zugänglichen Orten vollständig oder teilweise verhüllen, sodass sie nicht identifiziert werden können.17 Freiheitsstrafen können allerdings nur im Wiederholungsfall ausgesprochen werden. Das Verbot gilt nicht,

wenn die Gesichtsverhüllung arbeitsrechtlich vorgeschrieben oder an festlichen Anlässen («manifestations festives») polizeirechtlich erlaubt ist.

2.3 Österreich

In Österreich trat am 1. Oktober 2017 das «Bundesgesetz über das Verbot der Verhüllung des Gesichts in der Öffentlichkeit» (Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz, AGesVG) in Kraft.18 Ziele des Gesetzes sind «die Förderung von Integration ... und die Sicherung des friedlichen Zusammenlebens». Zu diesem Zweck wird das Verhüllen oder Verbergen der Gesichtszüge an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Gebäuden als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 150 Euro geahndet. Kein Verstoss gegen das Verhüllungsverbot liegt vor, «wenn die Verhüllung oder Verbergung der Gesichtszüge durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist, im Rahmen künstlerischer, kultureller oder traditioneller Veranstaltungen oder im Rahmen der Sportausübung erfolgt oder gesundheitliche oder berufliche Gründe hat.» Die österreichische Rechtsprechung stellte fest, dass das Gesichtsverhüllungsverbot nicht nur auf religiös motivierte Verhüllungen Anwendung findet, sondern auch auf andere Formen der Gesichtsverhüllung in der Öffentlichkeit, etwa wenn Personen im Rahmen körperlicher Auseinandersetzungen bei Sportveranstaltungen Vermummungen tragen, um die Feststellung ihrer Identität zu verhindern.

Mit Blick auf die in Artikel 332a Absatz 2 Bst. g VE-StGB vorgesehenen Ausnahmen besonders interessant ist ein Urteil des österreichischen Verfassungsgerichtshofs vom 26. Februar 2021, in dem dieser feststellte, dass die gesetzlich aufgezählten Ausnahmen nicht abschliessend seien. So müsse im Rahmen der freien Meinungsäusserung zusätzlich auch «die Verwendung eines Stilmittels» (im konkreten Fall eine Tiermaske) erlaubt sein, vorbehältlich einschränkender Befugnisse der Sicherheitsorgane. Entsprechend sei das Tragen einer Kuhmaske (und eines Kuhkostüms), um im Umfeld einer Veranstaltung der Milchwirtschaft auf

15 Arikel. R 645-14 des Strafgesetzbuchs (Code pénal), Décret no 2009-724 du 19 juin 2009.

16 Artikel 431-9-1 des Strafgesetzbuchs (Code pénal), Loi no 2019-290 du 11 octobre 2010.

17 Loi visant à interdire le port de tout vêtement cachant totalement ou de manière principale le visage du 1 juin 2011, Dossier no 2011-06- 01/08. Im Gesetz werden Beträge von 15 bis 25 Euro genannt. Offenbar sind die Ansätze aber inzwischen höher, vgl. EGMR-Urteil Belcacemi und Oussar gegen Belgien vom 11. Dezember 2017, Beschwerde Nr. 37798/13, Rz.17.

18 Bundesgesetzblatt (BGBl) I Nr. 68/2017.