Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/90: Umsetzung des Verbots zur Gesichtsverhüllung (Art. 10a BV): Änderung des StGB · 25 Seiten
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der Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV), der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und allenfalls auch des Schutzes der Privatsphäre, wenn:
− eine genügend konkrete gesetzliche Grundlage besteht;
− der Eingriff in die genannten Grundrechte verhältnismässig ausfällt, d.h. wenn das öffentliche Interesse am Vermummungsverbot das individuelle Interesse, eine Gesichtsmaske zu tragen oder das Gesicht unkenntlich zu machen, überwiegt.
Demonstrationen, die sich auf die Grundrechte der Meinungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit stützen, haben einen wichtigen Stellenwert in der demokratischen Gesellschaft.70 Demonstrierende können unterschiedliche Mittel wählen, um auf ein bestimmtes Anliegen aufmerksam zu machen. Dazu können auch spezielle Gesichtsmasken dienen, etwa wenn mit Gasmasken für saubere Luft, mit Kuhmasken für eine naturnahe Tierhaltung oder mit personalisierten Masken gegen bekannte Politikerinnen und Politiker demonstriert wird.71 Hier sind die Gesichtsmasken spezifische, bildliche Ausdrucksformen der Meinungsäusserung, die in den Schutzbereich der Meinungs- und Informationsfreiheit von Artikel 16 BV fallen.
Demonstrierende können aber auch aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes ein legitimes Interesse daran haben, ihr Gesicht nicht öffentlich zu zeigen, weil sie Diskriminierungen oder persönliche Nachteile befürchten müssen, wenn sie sich als Sympathisantinnen und Sympathisanten eines bestimmten Anliegens zu erkennen geben.72
Um solchen Fällen Rechnung zu tragen, verlangte das Bundesgericht, dass die kantonalen Regelungen zu Vermummungsverboten Ausnahmen vorsehen.73 Dabei geht es um die Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Das legitime Interesse der Öffentlichkeit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung muss in einer Weise umgesetzt werden, die nicht unverhältnismässig in die Grundrechte der Demonstrierenden eingreift. Im Fall des Kantons Tessin überprüfte das Bundesgericht mittels einer abstrakten Normenkontrolle die Rechtmässigkeit der Ausführungsgesetzgebung zum Gesichtsverhüllungsverbot von Artikel 9a der Kantonsverfassung. Es entschied, dass der kantonale Gesetzgeber mit Blick auf die Grundrechte der Meinungs- und Versammlungsfreiheit bei Demonstrationen explizit Ausnahmen vom Gesichtsverhüllungsverbot vorsehen müsse.74 Daraufhin ergänzte der Kanton seinen gesetzlichen Ausnahmekatalog mit einem Zusatz, der Gesichtsverhüllungen aus Motiven mit politischem Charakter («motivi di carattere politico») vom Verbot ausnimmt.75
5.2.8.3 Beurteilung aus der Sicht von EMRK und UNO-Pakt II
Ein Vermummungsverbot bei Demonstrationen fällt sowohl in den Anwendungsbereich von Artikel 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäusserung) als auch in denjenigen von Artikel 11 EMRK (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit). Spezifische Entscheide des EGMR zu einem solchen Verbot sind nicht bekannt. Artikel 10 EMRK schützt aber auch die Form, in der eine Meinung geäussert wird. Das Recht auf freie Meinungsäusserung umfasst somit das Recht, Ideen durch die Art der Kleidung oder durch ein Verhalten auszudrücken.76 Gemäss der Rechtsprechung des Gerichtshofs lässt Artikel 10 Absatz 2 EMRK kaum Raum für die
70 Unter der Versammlungsfreiheit geschützt sind «unterschiedlichste Arten des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen einer gewissen Organisation mit einem weit verstandenen gegenseitig meinungsbildenden oder meinungsäussernden Zweck», BGE 132 I 256 E. 3 S. 258.
71 BGE 117 I 472 E. 3 c S. 478 f.
72 BGE 117 I 472 E 3 g bb S. 486 nennt als Beispiel eine Kundgebung für die Rechte Homosexueller. Zu denken ist auch an Demonstrationen gegen gravierende Menschenrechtsverletzungen in Drittstaaten, bei denen Personen anonym auftreten, um dort lebende Familienangehörige nicht zu gefährden.
73 Das Basler Vermummungsverbot ist gemäss Bundesgericht zulässig, weil die statuierte Ausnahmeregelung Gewähr bietet, «dass das Vermummungsverbot in der Praxis eine sinnvolle und den Umständen des Einzelfalls Rechnung tragende Anwendung finden kann», BGE
117 I 472 E. 3h S. 487.
74 BGE 144 I 281 E. 5.4.4 und 5.4.5 S. 298 f.
75 Artikel 4 der Legge sulla dissimulazione del volto negli spazi pubblici (LDiss) vom 23. November 2015, RS 550.200.
76 Gough gegen das Vereinigte Königreich vom 28. Oktober 2014, Nr. 49327/11, § 149, mit Hinweisen.