Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/90: Umsetzung des Verbots zur Gesichtsverhüllung (Art. 10a BV): Änderung des StGB · 25 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht
5.2.4 Gewährleistung der Sicherheit (Art. 332a Abs. 2 Bst. c VE-StGB)
Nicht strafbar sind Gesichtsverhüllungen zur Gewährleistung der Sicherheit. Darunter fallen z.B. Schutzmassnahmen im Verkehr wie die von der Strassenverkehrsverordnung vorgeschriebenen Integralhelme für Lenkerinnen und Lenker und Mitfahrende von Motorrädern sowie Lenkerinnen und Lenker von Motorfahrrädern.57 Ausnahmen gelten sodann für Sicherheitsausrüstungen bei der Ausübung von Sport- und anderen Freizeitaktivitäten (z.B. Ausrüstungen beim Fechten, für das Tauchen, Helme im Motorrennsport). Unter diese Bestimmung fallen auch Vorkehrungen zur Sicherheit am Arbeitsplatz wie etwa der Schutz des Gesichts beim Schweissen, gegen Staubentwicklung, bei gefährlichen industriellen Tätigkeiten, beim Hantieren mit Giften oder mit Tieren (z.B. Imkerinnen und Imker) sowie bei Einsätzen im Sicherheitsbereich (z.B. Gas- und Schutzmasken oder Maskierungen zur Gewährleistung der Anonymität, die Polizei, Militär, Feuerwehr oder Sicherheitsdienste rechtmässig verwenden).
5.2.5 Schutz vor klimatischen Bedingungen (Art. 332a Abs. 2 Bst. d VE-StGB)
Straflos bleibt die Gesichtsverhüllung zum Schutz vor Witterungseinflüssen, z.B. vor Kälte bei Sport- und Freizeitaktivitäten im Winter oder beim Aufenthalt in grosser Höhe, aber auch bei grosser Hitze, heftigem Regen, Hagel oder Wind. Eine scharfe Abgrenzung etwa nach Temperaturgraden ist unrealistisch und macht keinen Sinn, da Menschen Temperatur unterschiedlich empfinden. Missbräuche dürften sich dennoch in Grenzen halten: So wird sich eine im Gesicht verhüllte Person nicht auf den Schutz vor Kälte berufen können, wenn sie Kleider trägt, die wenig geeignet erscheinen, um Kälte abzuhalten.
5.2.6 Pflege des einheimischen Brauchtums sowie künstlerische und unterhaltende Darbietungen (Art. 332a Abs. 2 Bst. e VE-StGB)
5.2.6.1 Einheimisches Brauchtum
Artikel 10a Absatz 3 BV nimmt das einheimische Brauchtum vom Gesichtsverhüllungsverbot aus. «Einheimisches Brauchtum» erfasst sicher klassische Volksbräuche wie die Fasnacht, das Silvesterchlausen, die Gansabhauet in Sursee usw. Zum Brauchtum sind auch religiös konnotierte Feste und Bräuche zu zählen, wie etwa Prozessionen, aber auch die Tradition, bei Hochzeiten oder Beerdigungen das Gesicht zu verschleiern.58
«Einheimisch» darf nicht rein statisch interpretiert werden. Brauchtum, das aus dem Ausland kommt und sich über eine längere Zeit hinweg in der Schweiz fest etabliert und verbreitet hat, ist ebenfalls in die Ausnahme einzubeziehen. So ist z.B. Halloween ein Brauch, bei dem die Gesichtsverhüllung zulässig sein muss.
5.2.6.2 Künstlerische und unterhaltende Darbietungen
Nicht ohne weiteres unter den Begriff des «einheimischen Brauchtums» subsumieren lassen sich künstlerische und unterhaltende Aktivitäten, bei denen das Gesicht verhüllt wird. Solche Darbietungen kommen an «öffentlichen oder privaten Orten ..., die der Allgemeinheit zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Nutzung offenstehen» (Art. 332a Abs. 1 VE-StGB) häufig vor. Zu denken ist etwa an Strassenkunst, Auftritte verkleideter Figuren aus der Märchen-, Comic- und Filmwelt, an Anlässe wie die Streetparade, an Cosplay-Veranstaltungen, aber auch an Bachelor-Parties und Kindergeburtstage. Wie beim einheimischen Brauchtum handelt sich dabei um in der Schweiz gängige Aktivitäten, die weder hinsichtlich des Zusammenlebens in einer demokratischen Gesellschaft (Ziff. 3.1) noch des Schutzes der öffentlichen Ordnung
57 Artikel 3b der Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 13. November 1962, SR 741.11.
58 Es gibt Traditionen, nach denen eine Braut bei ihrer Hochzeit einen hellen Schleier trägt oder die Trauernde an der Beerdigung einen schwarzen Gesichtschleier. Die Ausnahme muss auch gelten, wenn der Schleier auf dem Weg an einen solchen Anlass getragen wird.