Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/90: Umsetzung des Verbots zur Gesichtsverhüllung (Art. 10a BV): Änderung des StGB · 25 Seiten
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Dienstleistung vor. An Bord solcher Schiffe bewegen, begegnen und unterhalten sich die Gäste über eine lange Zeit hinweg; es geht nicht nur um einen Transport von A nach B. Im Unterschied zum Flugverkehr werden auch nicht in kürzester Zeit unterschiedliche Hoheitsgebiete tangiert. Deshalb muss hier das Gesichtsverhüllungsverbot an allgemein zugänglichen Orten (nicht jedoch im Arbeitsbereich der Crew) Anwendung finden.
5.1.2.4 Privat genutzte Fahrzeuge
Als private Räume, die vom Gesichtsverhüllungsverbot nicht erfasst werden, müssen Fahrzeuge gelten, die privat genutzt werden, selbst wenn sie sich auf öffentlichem Grund bewegen oder dort abgestellt sind. Verhüllte Personen in Privatautos, privaten Kutschen, aber auch Segeljachten oder Motorbooten fallen somit nicht unter das Verhüllungsverbot, unabhängig davon, ob die Verhüllung von aussen her sichtbar ist (Cabrios, geöffnete Fenster, offenes Deck) oder nicht. Keine Rolle spielen die Eigentumsverhältnisse an privat genutzten Fahrzeugen. Gekaufte Fahrzeuge sind ebenso vom Verbot ausgenommen wie geleaste, gemietete oder geliehene Fahrzeuge oder auch Fahrzeuge, deren Nutzung im Rahmen eines Car-Sharing-Pools erfolgt.46 Aus Gründen der Verkehrssicherheit verboten ist die Gesichtsverhüllung aber nach geltendem Recht immer für Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenker.47
Begründen lässt sich die Nichtanwendung des Verhüllungsverbots in diesen Fällen mit deutlichen Unterschieden zu den Dienstleistungen des öffentlichen Verkehrs oder vergleichbarer Transportangebote, die grundsätzlich allen Personen zur Nutzung offenstehen (vgl. Ziff.
5.1.2.1 und 5.1.2.2). Privatautos werden von Personen genutzt, die einander kennen oder willentlich Fahrgemeinschaften eingehen. Der Grundgedanke des Gesichtsverhüllungsverbots, der Schutz des Zusammenlebens in einer offenen Gesellschaft, wird hier nicht in Frage gestellt.48 Das Gesichtsverhüllungsverbot verankert keinen individuellen Anspruch, mit verhüllten Frauen zu keiner Zeit konfrontiert zu werden (vgl. Ziff. 3.1).
5.1.2.5 Langsamverkehr und Freizeitgestaltung
Auf Fahrzeuge und Fortbewegungsmittel des Langsamverkehrs und der Freizeitgestaltung (z.B. Fahrräder, E-Bikes, Rikschas, Trottinette, Skatebords, Inlineskates etc.) findet das Gesichtsverhüllungsverbot Anwendung. Diese Fortbewegungsmittel sind räumlich nicht wirklich umgrenzt. Ein gewisser Kontakt zum Publikum ist bei diesen Fortbewegungsmitteln, die meist innerorts genutzt werden, normal. Die Analogie zu Fussgängerinnen und Fussgängern ist hier naheliegend.
5.1.3 Nicht vom Verbot erfasst: virtuelle Räume und Medien
Das Gesichtsverhüllungsverbot erfasst nur reale, nicht aber virtuelle Räume. Der öffentliche Raum bzw. Orte, die öffentlich zugänglich sind, sind physisch zu verstehen. Wohl gibt es Straftatbestände, die die Öffentlichkeit auch auf den virtuellen Raum ausdehnen: so namentlich Artikel 261bis StGB (Rassendiskriminierung), der öffentliche Aufrufe zu Hass oder Diskriminierung sowie gegen die Menschenwürde verstossende, öffentliche Herabsetzungen für
46 Zwar bieten auch Autoverleihfirmen oder Car-Sharing-Pools Dienstleistungen an, die grundsätzlich allen Personen offenstehen. Angeboten wird aber nur das Fahrzeug, nicht der Transport. Über die Nutzung solcher Fahrzeuge entscheiden Private ebenso frei, wie wenn es sich um ein Privatfahrzeug handeln würde.
47 Artikel 31 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) verlangt, dass Fahrzeuglenkerinnen und - lenker das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass sie ihren Vorsichtspflichten nachkommen können. Mit dem äusserst eingeschränkten Gesichtsfeld, das eine Gesichtsverhüllung mit sich bringt, wäre dies nicht mehr möglich, weshalb in solchen Fällen eine Fahrunfähigkeit nach Artikel 31 Absatz 2 SVG anzunehmen wäre. Ausnahmen gelten allenfalls für Blaulichtorganisationen, Militär und Zivilschutz, wenn Masken aus Sicherheitsgründen (z.B. Schutz vor giftigen Gasen) auch am Steuer notwendig sind.
48 Dies gilt umso mehr, als sich die Fahrzeuge auf den Strassen in der Regel zügig bewegen und Publikumskontakte somit kaum je stattfinden.