Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/90: Umsetzung des Verbots zur Gesichtsverhüllung (Art. 10a BV): Änderung des StGB · 25 Seiten
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Ausgangspunkt zu einem Ziel. Hier ist die Analogie zu privat genutzten Fahrzeugen (vgl. Ziff. 5.1.2.4) überzeugender als diejenige zum öffentlichen Verkehr.
5.1.2.3 Zivilluftfahrt und Seeschifffahrt
Etwas komplexer ist die Situation bei der Luftfahrt. Die internationale Zivilluftfahrt wird durch das sogenannte Chicagoer Abkommen42 geregelt. Artikel 1 dieses Abkommens bestimmt,
dass jeder Staat im Luftraum über seinem Hoheitsgebiet (Landgebiete und Hoheitsgewässer) die «volle und ausschliessliche Lufthoheit besitzt». Bei Flugzeugen im internationalen Luftraum (über der hohen See), in welchem kein Staat Hoheitsrechte geltend machen kann,
kommt das Recht des Flaggenstaates zur Anwendung. Damit kann ein Staat sein Recht an Bord jedes in- und ausländischen Zivilflugzeugs zur Anwendung bringen, welches sein Territorium überfliegt. Diesen Grundsatz hält das Schweizer Luftfahrtgesetz43 in Artikel 11 Absatz 1 fest: «Im Luftraum über der Schweiz gilt das schweizerische Recht.»44 Das Luftfahrtgesetz führt weiter aus, dass Schweizer Recht auch an Bord schweizerischer Luftfahrzeuge im Ausland gelte, «soweit nicht das Recht des Staates, in oder über welchem sie sich befinden,
zwingend anzuwenden ist» (Art. 11 Abs. 3 LFG). Aufgrund dieser Rechtslage könnte der Bund ein Gesichtsverhüllungsverbot im Schweizer Luftraum für schweizerische und ausländische Flugzeuge durchsetzen, sofern er für letztere nicht abweichende Vereinbarungen mit anderen Staaten gemäss Artikel 11 Absatz 4 LFG getroffen hat. Durchgesetzt werden könnte das Verbot auch in schweizerischen Flugzeugen im internationalen Luftraum. Im Hoheitsbereich anderer Staaten könnte es dagegen nur Anwendung finden, wenn diese auf die Durchsetzung ihres eigenen Rechts verzichten.
Nimmt man die Definition von Artikel 10a Absatz 1 BV, so handelt es sich bei der Zivilluftfahrt um eine «grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistung». Ein Schutzzweck des Gesichtsverhüllungsverbots ist allerdings das Zusammenleben in einer demokratischen Gesellschaft, in der man sich mit offenem Gesicht begegnet (vgl. Ziff. 3.1). Diesbezüglich unterscheidet sich die Situation in der Zivilluftfahrt wesentlich von derjenigen im öffentlichen Verkehr. Der öffentliche Verkehr findet fast ausschliesslich auf schweizerischem Staatsgebiet statt, und in den Fahrzeugen treffen viele Leute aufeinander, die sich dort frei bewegen und jederzeit zu- und aussteigen. Im Flugverkehr dagegen spielen Binnenflüge auf schweizerischem Gebiet eine untergeordnete Rolle. Oft handelt es sich um Zubringer- oder Anschlussverbindungen für internationale Flüge. Flüge in die Schweiz und aus der Schweiz durchqueren in kurzer Zeit die Hoheitsgebiete zahlreicher Staaten mit unterschiedlichen Rechtsordnungen, auch was die Gesichtsverhüllung betrifft. Dazu kommt, dass sich die Flugpassagiere überwiegend auf ihren Sitzen aufhalten, die ihnen persönlich zugewiesen sind, was die Kontakte zu anderen Passagieren eher verringert. Ein wichtiges Ziel des Gesichtsverhüllungsverbots ist es, eine einheitliche, einfach praktikable Regelung zu schaffen. Unter diesen Umständen erscheint es als richtig, das Gesichtsverhüllungsverbot nicht auf die Zivilluftfahrt anzuwenden.
Anders verhält es sich mit der dem Publikum offenstehenden Seeschifffahrt. Das Bundesgesetz über die Seeschifffahrt45 bestimmt in Artikel 4 Absatz 1: «Auf hoher See gilt an Bord schweizerischer Seeschiffe ausschliesslich schweizerisches Bundesrecht. In Territorialgewässern gilt an Bord schweizerischer Seeschiffe schweizerisches Bundesrecht, soweit nicht der Uferstaat sein Recht zwingend anwendbar erklärt.» Falls Kreuzfahrtschiffe unter Schweizer Flagge fahren sollten, läge zweifellos eine grundsätzlich von allen Personen nutzbare
42 Übereinkommen vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt, SR 0.748.0, für die Schweiz in Kraft getreten am 4. April 1947. Das Abkommen findet nur auf Privatluftfahrzeuge, nicht auf staatliche Luftfahrzeuge Anwendung (Art. 3 Bst. a des Abkommens).
43 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG), SR 748.0.
44 Der Staat, der die Lufthoheit hat, kann aber auf die Anwendung seines Rechts an Bord fremder Luftfahrzeuge verzichten: Artikel 11 Absatz 2 LFG ermächtigt den Bundesrat dazu: «Für ausländische Luftfahrzeuge kann der Bundesrat Ausnahmen zulassen, soweit dadurch die Vorschriften dieses Gesetzes über die Haftpflicht und die Strafbestimmungen nicht berührt werden.»
45 Bundesgesetz vom 23. September 1953 über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge (Seeschifffahrtsgesetz, SR 747.30).