Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/39: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 35 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Anlaufstelle für Sans-Papiers Basel, Asylex, Caritas, SRK, EKS, HEKS, AIS, DJS

NCBI+FP, NKS, SFH, SAH, Plateforme sans-papiers Suisse, Sans-Papiers Beratungs-

stelle Luzern, SCCH, Futuri Stiftung, SOSF, Solinetz und Verein «Bildung für alle – jetzt!»

schlagen folgende Formulierung vor:

Art. 30a Abs. 1 Bst. f VZAE

f. Bei der Vorprüfung des Gesuchs wird auf die Offenlegung der Identität verzichtet

f. Lors de l’examen préliminaire de la demande, il est renoncé à la divulgation de l’identité.

Für die VKM ist fraglich, ob Personen, die den Vollzug der Wegweisung bisher aufgrund ihrer Identitätsverschleierung verhindern konnten, mit der vorgeschlagenen verkürzten Frist auf einmal bereit sein werden, ihre Identität offenzulegen.

e) Weitere Bemerkungen und Vorschläge

Übergangsbestimmung

Asylex, Caritas, SDK, SRK, CSP, KID, HEKS, AIS, SFH, SAH und SCCH beantragen eine

Übergangsbestimmung für abgewiesene Asylsuchende, die in den letzten Jahren aufgrund eines negativen Asylentscheids keine Lehre antreten konnten oder eine solche abbrechen mussten, sofern sie sich nach wie vor in der Schweiz aufhalten und ein Arbeitgeber bereit ist, die Person einzustellen.

Asylex, HEKS, AIS, NCBI+FP, NKS, SFH, SAH und SCCH schlagen folgende Formulierung vor:

Einfügung einer Übergangsbestimmung Art. 91e VZAE

«Von der Erfüllung der Fristen nach Art. 30a Abs. 1 Bst. a VZAE wird abgesehen, wenn die weiteren Voraussetzungen nach Art. 30a Abs. 1 Bst. b–f erfüllt sind und sich die betreffende Person:

- nach wie vor in der Schweiz aufhält,

- in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten der Verordnungsänderung aufgrund eines negativen Asylentscheids eine bereits begonnene oder verbindlich vereinbarte berufliche Grundbildung beenden musste oder nicht antreten durfte.»

Das SRK schlägt folgende Formulierung vor:

Einfügung einer Übergangsbestimmung Art. 91e VZAE

«Von der Erfüllung der Voraussetzungen und Fristen nach Art. 30a Abs. 1 Bst. a E-VZAE wird abgesehen, wenn die betreffende Person:

- in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten der Verordnungsänderung aufgrund eines negativen Asylentscheids ihre bereits begonnene Berufsbildung beenden musste oder nicht antreten durfte,

- sich nach wie vor in der Schweiz aufhält,

- die weiteren Voraussetzungen nach Art. 30a VZAE erfüllt.»