Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/39: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 35 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 19Fedlex · Ergebnisbericht
Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
nicht dem differenzierten Bildungsangebot in der Schweiz. Der SSV schlägt die Formulierung «staatlich anerkannte Bildungsangebote» vor.
Für den SGB ist es entscheidend, dass zusätzlich zur Verordnungsänderung eine Weisung verabschiedet wird, die klar regelt, dass die geltende Rechtspraxis, wonach jugendliche Sans-Papiers erst nach fünf Jahren Mindestaufenthaltsdauer ein Gesuch stellen können, auf zwei Jahre reduziert wird. Ohne diese Anpassung könne die Reduktion auf zwei Jahre obligatorische Schulzeit oder Besuch eines Brückenangebots ohne Erwerbstätigkeit ihre Wirkung nicht entfalten.
c) Spezifische Bemerkungen und Vorschläge zur Frist von zwei Jahren für die Gesuchs-
einreichung (Art. 30a Abs. 1 Bst. a E-VZAE)
SSV, SGB und Travail.Suisse unterstützen die in der Vorlage vorgesehene Frist.
Der SGB hält fest, dass diese Frist auch länger sein könne, ohne diese genauer zu bestimmen.
d) Spezifische Bemerkungen und Vorschläge zur anonymen Vorprüfung der Gesuche
Für SSV und SGB wäre es angebracht, dass die Kantone per Bundesrecht aufgefordert werden, die Möglichkeit einer informellen anonymen Vorprüfung zu schaffen.
e) Weitere Bemerkungen und Vorschläge
Aus Sicht des SSV müsste Artikel 14 Absatz 2 AsylG nach Inkrafttreten der Vorlage angepasst werden, damit er der neuen Praxis entspricht. In Bezug auf Sans-Papiers sollte der Bund die Kantone darauf hinweisen, die aktuelle Rechtspraxis anzupassen. Es sollte eine Lösung gefunden werden, die abgewiesene Asylsuchende nicht von der Sozialhilfe ausschliesse. Der SSV würde es begrüssen, wenn Eltern und Geschwistern während der Dauer der beruflichen Grundbildung der Jugendlichen ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird.
Der SGB fordert eine Übergangslösung für abgewiesene Asylsuchende, die ihre Berufslehre in den letzten Jahren unterbrechen mussten oder die Lehre nicht beginnen konnten und die sich immer noch in der Schweiz aufhalten.
Ablehnung: sgv und SAV lehnen die Vorlage als Ganzes ab.
a) Allgemeine Bemerkungen
sgv und SAV lehnen die Vorlage ab. Der sgv unterstreicht, dass die vergleichsweise kleine Zahl von Härtefallgesuchen nach Artikel 30a VZAE sich dadurch erklärt, dass die betroffenen Personen oft bereits vor ihrer Ausbildung eine Härtefallbewilligung für die ganze Familie gemäss Artikel 31 VZAE erhalten haben. Nach Ansicht von sgv und SAV würde die Vorlage eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Ausländerkategorien schaffen und dem Asylgesetz widersprechen, das einen Aufenthalt in der Schweiz von mindestens fünf Jahren vorsieht (Art. 14 Abs. 2 AsylG). Eine Lockerung der Kriterien von Artikel 30a VZAE würde eine ungerechtfertigte Besserstellung gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, welche die Zulassungsvoraussetzungen einhalten, darstellen und die illegale Migration fördern.