Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/39: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 35 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

1. Ausgangslage

Die Motion 22.3392 «Erweiterte Härtefallregelung zum Zugang zu beruflichen Ausbildungen» wurde am 29. April 2022 von der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates (SPK-N) eingereicht. Sie beauftragt den Bundesrat, die rechtlichen Grundlagen dahingehend anzupassen, dass der Zugang zur beruflichen Ausbildung für abgewiesene Asylsuchende und Sans-Papiers erleichtert wird.

Der Bundesrat beantragte in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2022 die Ablehnung der Motion. Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass er bereits in seinem Bericht vom 21. Dezember 2020 in Erfüllung des Postulats (18.3381) der SPK-N «Gesamthafte Prüfung der Problematik der Sans-Papiers» geprüft hatte, ob eine Änderung von Artikel 30a VZAE erforderlich ist.

Der Nationalrat und der Ständerat haben die Motion am 8. Juni 2022 bzw. am 14. Dezember 2022 angenommen.

Der Bundesrat hat einen Entwurf zur Änderung von Artikel 30a Absatz 1 Buchstabe a E-VZAE vom 21. Juni bis zum 12. Oktober 2023 in die Vernehmlassung geschickt. Er schlägt vor, die Mindestdauer des obligatorischen Schulbesuchs in der Schweiz von fünf auf zwei Jahre zu verkürzen und die Frist zur Einreichung eines Härtefallgesuchs von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in der Schweiz (Sans-Papiers) und von abgewiesenen Asylsuchenden im Hinblick auf eine berufliche Grundbildung von einem auf zwei Jahre zu verlängern. Die übrigen Zulassungsvoraussetzungen, die sich aus dem Asylgesetz (Art. 14 Abs. 2 AsylG), dem Ausländer- und Integrationsgesetz (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG) und der VZAE (Art. 30a Abs. 1 Bst. b–f und Abs. 2–3 und Art. 31 VZAE) ergeben, bleiben unverändert.

Während der Vernehmlassung organisierte das EJPD eine Informations- und Diskussionssitzung, die am 5. September 2023 stattfand. Die Stellungnahmen der Sitzungsteilnehmer werden unter Ziffer 6 zusammengefasst. Diese sind unabhängig von den schriftlichen Vernehmlassungsantworten.

2. Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens

Gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 2005 (VlG; SR 172.061) wurde eine Vernehmlassung durchgeführt. Diese dauerte vom 21. Juni bis zum 13. Oktober 2023.

Beim vorliegenden Bericht handelt es sich um eine Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens. Das Verzeichnis der Eingaben findet sich in Kapitel 7. Für weitere Einzelheiten wird auf den Originalwortlaut der Stellungnahmen verwiesen.1 Der Bericht zeigt, ob der Entwurf positiv oder zurückhaltend aufgenommen wurde (da Änderungen oder besondere Bemerkungen angebracht wurden) oder ob er abgelehnt wird. Bei Vernehmlassungsteilnehmern, die den Entwurf generell akzeptieren, wird davon ausgegangen, dass sie alle vorgeschlagenen Änderungen akzeptieren mit Ausnahme derjenigen, die sie ausdrücklich ablehnen oder zu denen sie bestimmte Vorschläge einbringen. Bei Teilnehmern, die den Entwurf generell ablehnen, wird davon ausgegangen, dass sie alle vorgeschlagenen Änderungen ablehnen mit Ausnahme derjenigen, die sie ausdrücklich akzeptieren.

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