Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/39: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 35 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
im Widerspruch zur Ausreisepflicht nach einem negativen Asylentscheid. Die VKM äussert sich ebenfalls in diesem Sinn. VD wünscht, dass diese Frist im Gesetz verankert wird.
Eine Minderheit fordert einen Verzicht auf eine Mindestdauer des Schulbesuchs, da gleichzeitig die Integrationskriterien (Art. 58a Abs. 1 AIG) und weitere Kriterien von Artikel 30a Absatz 1 Buchstaben b–f VZAE geprüft werden müssten (SP, SSV, Anlaufstelle für Sans-Papiers Basel, Berner Beratungsstelle für Sans-Papiers, KID, SDK, Sans-papiers Genève, Sans-Papiers Beratungsstelle Luzern, Solinetz, VPOD). Für die VKM stellt sich die Frage, ob die Festlegung einer bestimmten Frist in Artikel 30a Absatz 1 Buchstabe a VZAE, auch wenn sie angepasst werde, überhaupt notwendig sei. Denn die zuständigen kantonalen Migrationsbehörden würden im Einzelfall in eigenem Ermessen über die Erteilung oder Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung entscheiden, auch wenn die zeitlichen Bedingungen von Artikel 30a VZAE erfüllt seien.
SP, Grüne Schweiz, SGB und die Mehrheit der interessierten Kreise (Anlaufstelle für Sans-
Papiers Basel, Asylex, Berner Beratungsstelle für Sans-Papiers, Caritas, CSP, SRK, EKS, HEKS, Futuri Stiftung, AIS, DJS, NCBI+FP, SFH, SAH, Plateforme sans-papiers Suisse, Sans-Papiers Beratungsstelle Luzern, Sans-papiers Genève, SCCH, SOSF, VPOD,
Solinetz, ZiAB, NKS, Verein «Bildung für alle – jetzt!) sind der Ansicht, dass mit der Vorlage eine Praxisänderung einhergehen müsse. Sie fordern, dass die zuständigen Behörden Bewilligungsgesuche von Sans-Papiers ab zwei Jahren Schulbesuch in der Schweiz prüfen, unabhängig von der Gesamtdauer ihres Aufenthalts. Diese Praxisänderung solle auch für die Gesuche von anderen Familienmitgliedern gelten (Art. 30a Abs. 3 VZAE), unabhängig von der Aufenthaltsdauer in der Schweiz, wenn die Integrationskriterien erfüllt seien (Art 58a AIG).
In einem nächsten Schritt soll nach Ansicht von SP, SSV, Asylex, Berner Beratungsstelle für
Sans-Papiers, Caritas, SRK, CSP, EKS, HEKS, AIS, DJS, NCBI+FP, SFH, SAH, Plateforme sans-papiers Suisse, Sans-Papiers Beratungsstelle Luzern, Sans-papiers Genève, SCCH
und NKS die Dauer des Mindestaufenthalts in der Schweiz von fünf Jahren nach Artikel 14 Absatz 2 AsylG angepasst werden, um den Zugang von abgewiesenen Asylsuchenden zur beruflichen Grundbildung nach einen Aufenthalt von zwei Jahren zu erleichtern. Futuri Stiftung,
SOSF, Solinetz, VPOD, ZiAB und Verein «Bildung für alle – jetzt!» erachten es als zwingend
notwendig, dass das Asylgesetz bereits jetzt angepasst wird.
Der SSV schlägt auch vor, in Artikel 30a Absatz 1 Buchstabe a VZAE auf den Begriff «ununterbrochen» zu verzichten und den Begriff «Brückenangebote ohne Erwerbstätigkeit» zu ersetzen durch «staatlich anerkannte Bildungsangebote», um anderen Ausbildungsarten Rechnung zu tragen. NE äussert sich ebenfalls in diesem Sinn.
sgv und SAV, welche die Vorlage ablehnen, erachten die Mindestdauer von zwei Jahren für den obligatorischen Schulbesuch als zu kurz für eine genügende sprachliche Integration. Dadurch werde der Zugang zur beruflichen Grundbildung erschwert. Die SVP äussert sich ebenfalls in diesem Sinn. Das CP begrüsst die Vorlage und unterstreicht, dass weiterhin eine Mindestdauer des obligatorischen Schulbesuchs in der Schweiz erforderlich sei, um die Integrationskriterien zu erfüllen.
c) Betreffend die Frist von zwei Jahren für die Gesuchseinreichung (Art. 30a Abs. 1 Bst. a E-VZAE)
Die Mehrheit der Kantone und einige Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete sowie der Wirtschaft, welche die Vorlage begrüssen, unterstützen die Frist von zwei Jahren nach der obligatorischen Schulzeit für die Gesuchseinreichung (AG, AI, BL, BS, GE, JU, LU,
NE, OW, SG, SH, TI, UR, VS, ZG, ZH, Travail.Suisse, SSV). Ebenso der SGB, der sich jedoch
für eine längere Frist ausspricht, ohne diese näher zu bestimmen.