Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/39: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 35 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
Umsetzung der Motion Markwalder 20.2233
Caritas, SRK, EKS, HEKS, AIS, EKM, KID, NCBI+FP, SFH, SAH, SOSF, Futuri Stiftung,
Solinetz, VPOD und ZiAB begrüssen die Revision der Weisungen des SEM (Möglichkeit der Verlängerung der Ausreisefrist für abgewiesene Asylsuchende im Hinblick auf den Abschluss einer bereits begonnenen beruflichen Grundbildung; Umsetzung der Motion Markwalder 20.3322).
Caritas, KID, EKM, SRK, EKS, HEKS, AIS, NCBI+FP, SFH, SAH und Futuri Stiftung unterstreichen jedoch, dass die Verlängerung der Ausreisefrist einige Nachteile mit sich bringe. Die Betroffenen würden bei einem Negativentscheid mit Ansetzung der Ausreisefrist zwingend aus der Sozialhilfe ausgeschlossen (Art. 82 Abs. 1 AsylG) und müssten in Nothilfestrukturen leben. CD und EKM äussern sich ebenfalls in diesem Sinn und unterstreichen, dass Lösungen gefunden werden müssen.
Folgende Vorschläge werden eingebracht:
− SRK, HEKS, AIS, NCBI+FP, NKS, SFH, SAH und SCCH empfehlen, in einem nächsten
Schritt die Bedingungen für einen (zumindest vorübergehenden) Verzicht auf den Ausschluss aus der Sozialhilfe von Personen mit rechtskräftigem Negativentscheid, denen eine Ausreisefrist gesetzt worden ist (Art. 82 Abs. 1 AsylG), zu prüfen. In der Folge solle bei Bedarf eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, um den erfolgreichen Abschluss einer bereits begonnenen Berufsausbildung zu begünstigen. Eine entsprechende Regelung müsse auch die Familien oder Bezugspersonen der betroffenen Jugendlichen und jungen Erwachsenen einbeziehen. Caritas und SRK äussern sich ebenfalls in diesem Sinn. Sie fordern eine Ausnahmeregelung für die betroffenen Personen und ihre Familienangehörigen, wie in Artikel 82 Absatz 2bis AsylG vorgesehen (Moratorium vom EJPD beschlossen), damit die zuständigen kantonalen Behörden an abgewiesene Asylsuchende, die einen rechtsgültigen Wegweisungsentscheid und eine Ausreisefrist erhalten haben (Art. 82 Abs. 1 AsylG), Sozialhilfe ausrichten können.
− HEKS, NCBI+FP, AIS, NKS, SFH, SAH und SCCH empfehlen auch, dass die zuständigen
kantonalen Behörden den betroffenen Personen ermöglichen, während der beruflichen Grundbildung in ihrer aktuellen Unterkunft zu bleiben, und sie nicht an Nothilfestrukturen zu überweisen (Anwendung von Art. 82 Abs. 3bis AsylG durch die zuständigen kantonalen Behörden).
Die VKM unterstreicht, dass nicht in allen Fällen alle Familienmitglieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen und ein Lehrlingslohn eine Gesamtfamilie nicht zu finanzieren vermag. Deshalb bestehe das Risiko eines zusätzlichen Sozialhilfebezugs. Dieses – wenn auch in quantitativer Hinsicht kleine – Risiko sollte auch berücksichtigt werden.
Weitere Bemerkungen und Empfehlungen
Die EKM empfiehlt neben der Vorlage weitere Massnahmen: auf politischer Ebene ein Problembewusstsein für den unterschiedlichen Zugang von Jugendlichen zur beruflichen Grundbildung schaffen, den Lernenden und Lehrbetrieben stärkere Unterstützung bieten, Aufenthaltsperspektiven verbessern, um den Aufenthalt während der Ausbildung zu sichern, den Lehrlingslohn durch Sozialhilfe oder Nothilfe ergänzen und ein Stipendienwesen schaffen, das allen offensteht. Um die verschiedenen Lösungsansätze zu bündeln, schlägt die EKM vor, auf einen Nationalen Aktionsplan «Bildungsqualität in der Migrationsgesellschaft» hinzuarbeiten mit dem Ziel, Chancengerechtigkeit für alle Kinder und Jugendlichen zu schaffen, die über kurz oder lang in der Schweiz leben.