Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/39: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 35 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Gemäss der SDK könnten, anders als im erläuternden Bericht erwähnt, die notwendigen Kenntnisse für das Absolvieren einer beruflichen Grundbildung durchaus auch in Intensivsprachkursen, Grundkompetenzkursen und anderen geeigneten Qualifizierungsangeboten erworben werden, was bei Personen, die erst mit 16 Jahren oder später in die Schweiz eingereist seien, auch oft der Fall sei. Gerade dazu hätten der Bund und die Kantone ja beispielsweise in der Mitte des vergangenen Jahrzehnts mit recht grossem Erfolg eine ganze Reihe von Integrationsprogrammen initiiert und finanziert. Diese sollten berücksichtigt werden. Weiter müssten die Integrationskriterien nach Artikel 58a AIG sowieso erfüllt sein.

Die VKM hält fest, dass aufgrund des grossen Ermessens der kantonalen Migrationsbehörden und des SEM bei der Prüfung von Härtefallgesuchen die Beibehaltung einer starren Frist, auch wenn sie angepasst wird, nicht zwangsläufig nach einer bestimmten Zeit zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung führt, da solche Gesuche einzelfallspezifisch geprüft werden. Daher stelle sich die Frage, ob das Festlegen einer bestimmten Frist in Artikel 30a Absatz 1 Buchstabe a VZAE überhaupt notwendig sei.

Berücksichtigung weiterer Ausbildungen oder Brückenangebote bei der Dauer des obligatorischen Schulbesuchs

Die KID schlägt vor, dass der Besuch von staatlich anerkannten Bildungsangeboten ohne Erwerbstätigkeit anerkannt wird. NCBI+FP äussern sich ebenfalls in diesem Sinn und empfehlen, dass der Schulbesuch nicht nur die Volksschule und Brückenangebote mit Erwerbstätigkeit, sondern auch Sprachkurse und weitere Schulungen inner- und ausserhalb die Schweiz umfasst.

Das CSP möchte, dass Folgendes bei der erforderlichen Mindestdauer des Schulbesuchs berücksichtigt wird: Berufspraktika, die für den Eintritt oder während der Ausbildung an bestimmten Fachhochschulen (FH) erforderlich sind; der Praxisteil der Berufsmatura (während der Lehre, nach dem EFZ oder direkt nach der Fachmittel- oder Handelsschule); weitere Brückenangebote zwischen den verschiedenen Bildungswegen.

Erweiterung der Voraussetzungen von Art. 30a VZAE auf eine tertiäre Ausbildung

Anlaufstelle für Sans-Papiers Basel, DJS, Sans-Papiers Beratungsstelle Luzern, SOFS, Solinetz, VPOD, ZiAB, Futuri Stiftung und Verein «Bildung für alle – jetzt!» fordern, dass

die in der Vorlage vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen auf den Abschluss einer tertiären Ausbildung ausgeweitet werden. Sie sprechen sich dafür aus, dass alle jugendlichen Sans-Papiers und Personen mit abgelehntem Asylgesuch, die während zwei Jahren die obligatorische Schule besucht haben und in Ausbildung sind, in der VZAE berücksichtigt werden. Sie schlagen vor, dass das SEM und das SBFI einen Katalog zulässiger Erstausbildungen (in Ergänzung zur Berufsbildung) zusammenstellen.

c) Spezifische Bemerkungen und Vorschläge zur Frist von zwei Jahren für die Gesuchs-

einreichung (Art. 30a Abs. 1 Bst. a E-VZAE)

Im Allgemeinen

Alle konsultierten Organisationen sind mit dem Grundsatz der Fristverlängerung für die Einreichung eines Gesuchs um Aufenthaltsbewilligung einverstanden. Eine Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer schlägt jedoch eine Frist von fünf Jahren vor. Eine Minderheit beantragt formell, auf diese Frist zu verzichten, oder würde einen Verzicht begrüssen.