Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/39: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 35 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 14Fedlex · Ergebnisbericht
Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
Nach Auffassung von SO und TG dürften zwei Jahre Schulbesuch kaum ausreichen, um das für den Antritt einer beruflichen Grundbildung erforderliche Niveau zu erreichen. TG erachtet die vorgeschlagene Mindestdauer vor dem Hintergrund der Integrationsagenda Schweiz (IAS) als realitätsfremd. Wenn zur Mindestdauer des obligatorischen Schulbesuchs von zwei Jahren noch eine Frist von zwei Jahren bis zur Gesuchseinreichung hinzukomme, würden die schulischen Lücken noch grösser.
FR schlägt vor, alle Verweise auf zeitliche Kriterien aus der Vorlage zu streichen und nur den Grundsatz der Möglichkeit zum Antritt einer beruflichen Grundbildung beizubehalten. In Bezug auf die Zulassungsvoraussetzungen sei auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a AIG zu verweisen. Damit könne allen Umständen im Einzelfall Rechnung getragen werden, ohne an Fristen gebunden zu sein. Dies würde auch das Risiko einer Ungleichbehandlung von Asylsuchenden, die eine Ausbildung absolvieren möchten, einschränken.
c) Spezifische Bemerkungen zur Wegweisung und zum Abschluss der Ausbildung
AR und BE sind der Ansicht, dass durch den erleichterten Zugang zur beruflichen Grundbildung der Wegweisungsvollzug nochmals erheblich erschwert bis verunmöglicht würde. BE unterstreicht, dass die Vorlage bestimmten Personen – vor allem jenen, deren Wegweisung in den Herkunftsstaat nur auf freiwilliger Basis erfolgen könne – bereits nach zwei Jahren Schulbesuch eine Perspektive auf einen dauerhaften Verbleib in der Schweiz gebe. Nicht-Kooperation mit den Behörden würde in diesen Fällen rasch durch den Zugang zur beruflichen Grundbildung und das damit verbundene Aufenthaltsrecht «belohnt».
BE und NW sind der Ansicht, dass die Vorlage auch den Widerruf oder die Verweigerung der Verlängerung der Bewilligung erschweren würde. NW geht davon aus, dass nach Abschluss einer Berufsausbildung durch die zusätzliche Aufenthaltsdauer, die verbesserte lntegration und das Knüpfen zusätzlicher sozialer Kontakte das lnteresse der Person am Verbleib in der Schweiz erhöht ist. NW weist auch darauf hin, dass viele Ausbildungen spezifisch auf die Lebensumstände unserer Gesellschaft ausgerichtet sind und in vielen Herkunftsregionen abgewiesener Asylsuchender nur bedingt Anwendung finden. Sofern die Voraussetzungen nach Artikel 31 VZAE nach Abschluss der Berufsausbildung nicht erfüllt seien, müsse ein Wegweisungsverfahren eingeleitet werden, das mit zeitlichen, personellen und finanziellen Mehraufwänden bei den Migrationsbehörden und den Rechtsmittelinstanzen verbunden sei.
BE beantragt, im erläuternden Bericht die rechtlichen und administrativen Folgen auszuführen, die entstehen, wenn eine Person nach Abschluss der Lehre weiterhin in der Schweiz bleiben möchte, die ausländer- oder asylrechtlichen Voraussetzungen dafür aber nicht erfüllt.
d) Spezifische Bemerkungen zur Bekämpfung des Fachkräftemangels
AR, BE, GL und NW sind der Ansicht, dass die von der Vorlage betroffenen Personen nur ein geringes oder gar kein (NW) Potenzial haben, dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. TG äussert sich ebenfalls in diesem Sinn und ist der Ansicht, dass mit lediglich zwei Jahren Schulbesuch keine Grundlage für eine nachhaltige sprachliche und berufliche Integration gesetzt und damit kaum ernsthaft dem Fachkräftemangel entgegengewirkt werden kann.
BE weist darauf hin, dass sich Ende Mai 2023 insgesamt 597 abgewiesene Asylsuchende im Kanton aufgehalten haben. Davon seien 29 zwischen 16 und 20 Jahre und 13 zwischen 16 und 18 Jahre alt gewesen. GL äussert sich ebenfalls in diesem Sinn und hält fest, dass die Vorlage nur wenige Sans-Papiers betrifft. BE und GL halten fest, dass von diesen Jugendlichen die wenigsten nach bereits zwei Jahren Aufenthalt in der Schweiz die sprachlichen und fachlichen