Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/39: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 35 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
BL erachtet die Vorlage als sinnvoll. Sie entspreche dem Bedürfnis, Sans-Papiers und abgewiesenen Asylsuchenden den Zugang zur beruflichen Grundbildung zu erleichtern.
Nach Ansicht von LU und ZG ist es folgerichtig, dass – in Analogie zum Entscheid beim Schutzstatus S – die betroffenen Jugendlichen unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus in der Schweiz einen Abschluss auf Sekundarstufe II erreichen können.
ZG weist darauf hin, dass aufgrund der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Beschleunigung des Asylverfahrens die vorgeschlagene Änderung im Asylbereich nur noch für sehr vereinzelte Fälle relevant sein wird. VS äussert sich ebenfalls in diesem Sinn und geht davon aus, dass die Vorlage nur zu einer geringen Zunahme der Gesuche führen wird. Nach Ansicht von UR dürfte die Vorlage hingegen mehr Gesuche und damit auch einen höheren Arbeitsaufwand bei den kantonalen Behörden wie auch beim Staatssekretariat für Migration (SEM) mit sich bringen.
SG erachtet die Vorlage auch insofern als moderat, als die übrigen Zulassungsvoraussetzungen unverändert bleiben. Daher widersetze sich der Kanton der Vorlage nicht. SG und UR unterstreichen jedoch, dass die vorgeschlagenen Lockerungen der Zulassungsvoraussetzungen im Widerspruch zum rechtskräftig negativen Asyl- und Wegweisungsentscheid stehen.
JU begrüsst, dass von den geprüften Varianten die Wahl auf eine kürzere Mindestdauer des obligatorischen Schulbesuchs in der Schweiz gefallen ist und dass die erforderliche Dauer des Aufenthalts vor der Einreichung des Gesuchs von abgewiesenen Asylsuchenden und Sans-Papiers beibehalten wird (Art. 14 Abs. 2 Asyl, Art. 30 Abs. 1 Bst. a AIG i. V. m. mit der Rechtsprechung der Eidgenössischen Gerichte). ZG äussert sich ebenfalls in diesem Sinn und hält fest, dass keine neuen Anreize für eine zusätzliche oder illegale Migration geschaffen werden sollten.
b) Spezifische Bemerkungen und Vorschläge betreffend die Mindestdauer des Schulbesuchs von zwei Jahren (Art. 30a Abs. 1 Bst. a E-VZAE)
Im Allgemeinen
AG, AI, BS, GE, JU, NE, OW, SG (mit Vorbehalten, vgl. oben Bst. a), SH (mit Vorbehalten, vgl. unten), TI, UR (mit Vorbehalten, vgl. oben Bst. a), VD (mit Vorbehalten, vgl. unten), VS, ZG und ZH unterstützen die Einführung einer Mindestdauer des obligatorischen Schulbesuchs von zwei Jahren.
SH gibt zu bedenken, dass es kaum möglich sein dürfte, die für eine berufliche Grundbildung erforderlichen Kompetenzen und Sprachkenntnisse zu erlangen und damit die ausländer- und asylrechtlichen Integrationskriterien zu erfüllen, wenn die betroffenen Personen die obligatorische Schule nur während zwei Jahren vor der Gesuchseinreichung ununterbrochen besucht haben.
VD begrüsst die kürzere Mindestdauer des obligatorischen Schulbesuchs. Dieser Grundsatz solle jedoch in einem Gesetz statt in einer Verordnung verankert werden. Nach Ansicht des Kantons wird die Vorlage wenig Wirkung zeigen. Seit Inkrafttreten von Artikel 30a VZAE habe er nur zehn Fälle, welche die Kriterien zur Anwendung dieses Artikels erfüllten, dem SEM zur Zustimmung unterbreitet. Eine kürzere Mindestdauer des Schulbesuchs in der Schweiz würde nicht zu mehr Gesuchen führen. Denn Situationen, in denen eine Person eine Aufenthaltsdauer von fünf Jahren und einen obligatorischen Schulbesuch von zwei Jahren aufweise, würden kaum oder gar nicht vorkommen. VS äussert sich ebenfalls in diesem Sinn.