Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/39: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 35 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
Ablehnung: AR, BE, FR, GL, NW, SO und TG lehnen die Vorlage als Ganzes ab.
a) Spezifische Bemerkungen zur Vorlage
AR unterstreicht, dass mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung ein falsches Signal gesendet werde. AR und NW halten fest, dass Personen mit abgewiesenem Asylgesuch oder unbefugtem Aufenthalt die Schweiz verlassen müssen. Nach Ansicht von AR soll kein (zusätzlicher) Anreiz für einen unrechtmässigen Aufenthalt geschaffen werden. BE und GL äussern sich ebenfalls in diesem Sinn.
FR ist der Ansicht, dass die Vorlage der Praxis nicht Rechnung trägt und neue Schwierigkeiten in Bezug auf die Gleichbehandlung mit sich bringt. Bisher habe der Kanton keinen Fall gehabt, der in den Anwendungsbereich von Artikel 30a VZAE falle. Solche Situation würden nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b AIG (Härtefälle) geregelt. Dies sei die gerechteste und am wenigsten diskriminierende Lösung, mit der allen Umständen im Einzelfall Rechnung getragen werden könne.
NW lehnt die Vorlage ab, da die vorgesehene Änderung keinen konkreten Nutzen für die Wirtschaft oder die betroffenen Personen bringe. Die Anpassungen seien nicht auf das bestehende gesetzliche System abgestimmt und würden tendenziell viele neue Härtefälle schaffen. Die Vorlage und der erläuternde Bericht zeigten nicht auf, wie dieser Widerspruch aufgelöst werden könne. NW weist auch darauf hin, dass die Vorlage die rechtliche Stellung von vorläufig aufgenommenen Personen, die tatsächlich in der Schweiz verbleiben und unter Umständen potenziell helfen könnten, den Fachkräftemangel zu bekämpfen, verschlechtere. Es müssten Vorschläge erarbeitet werden, wie die Eingliederung dieser Ausländerkategorie verbessert werden könne, um der Wirtschaft die nötigen Fachkräfte verfügbar zu machen.
SO erachtet die Motion und die Vorlage als nicht sinnvoll. Der Kanton begrüsse zwar einen vereinfachten Zugang zur beruflichen Grundbildung von Personen, die sich ohnehin in der Schweiz aufhielten. Allerdings könnten die Ziele der Motion SPK-N 22.3392 für abgewiesene Asylsuchende bereits mit der Motion Markwalder 20.3322 im Rahmen des geltenden Rechts umgesetzt werden. Die Vorlage führe aber auch zu einer Ungleichbehandlung, da Sans-Papiers bereits nach einem Aufenthalt von zwei Jahren eine Aufenthaltsbewilligung beantragen könnten und somit gegenüber Personen mit abgelehntem Asylgesuch oder vorläufig aufgenommenen Personen bessergestellt wären.
TG erachtet die Vorlage als verfassungswidrig (Art. 164 Abs. 1 Bst. c BV), denn die vorgeschlagenen Änderungen hätten so weitgehende materiell-rechtliche Konsequenzen, dass sie auf Gesetzesstufe erlassen werden müssten.
b) Spezifische Bemerkungen betreffend die Mindestdauer des Schulbesuchs von zwei Jahren (Art. 30a Abs. 1 Bst. a E-VZAE)
AR, BE, NW und TG sind der Ansicht, dass die in der Vorlage vorgeschlagene Frist von zwei Jahren für die Erteilung einer Härtefallbewilligung inkohärent gegenüber anderen Ausländerkategorien (insbesondere vorläufig aufgenommene Personen, vgl. Art. 84 Abs. 4 AIG) ist und im Widerspruch zum AsylG steht, das einen Aufenthalt von fünf Jahren vorsieht (vgl. Art. 14 Abs. 2 AsylG). NW unterstreicht, dass die Vorlage auf Verordnungsstufe Artikel 14 Absatz 2 AsylG konkretisieren und nicht davon abweichen sollte. Es sei wichtig, dass eine allfällige Verkürzung der Fristen nicht einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gleichkomme. Zudem sei zu überdenken, ob in diesem Bereich starre Fristen (unabhängig von der Ausgestaltung der Dauer) zielführend oder überhaupt notwendig seien.