Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/39: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 35 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

unabhängig von der Dauer des Schulbesuchs in der Schweiz. Einige Teilnehmende sprachen sich aus diesem Grund für die vollständige Abschaffung dieser Bewilligungsvoraussetzung aus.

Es wurde ausgeführt, dass der Begriff «obligatorische Schule» genauer definiert werden müsse, insbesondere hinsichtlich der Brückenangebote. In der Praxis sei es vorgekommen, dass 15- oder 16-jährige Jugendliche aufgrund ihres Alters nicht mehr zum Besuch in einer Volksschule zugelassen worden seien und in der Folge beispielsweise eine Privatschule hätten besuchen müssen. Die Bildungsangebote seien heute sehr diversifiziert und es müsse deshalb genauer definiert werden, was als Brückenangebot gelte und bis zu welchem Alter ein Schulbesuch angerechnet werde. Ein Sitzungsteilnehmer schlug vor, den Begriff «obligatorische Schule» zu ergänzen mit der Formulierung «oder andere anerkannte Bildungsangebote».

Die Notwenigkeit der Schaffung einer weitergehenden, flexiblen Ausnahmeregelung für bestimmte, von einem hohen Arbeitskräftemangel betroffene Wirtschaftsbranchen wurde ebenfalls diskutiert. Die Teilnehmenden äusserten sich allgemein ablehnend dazu. Lernende müssten nicht nur im Lehrbetrieb, sondern insbesondere auch in der Berufsschule und in überbetrieblichen Kursen erfolgreich sein. Differenzierte Anforderungen je nach Wirtschaftsbranche machten daher wenig Sinn. Zudem sei die Erfüllung der Integrationskriterien in allen Fällen sehr wichtig.

Frist für die Einreichung des Gesuchs nach Abschluss der obligatorischen Schule

Zur vorgeschlagenen zweijährigen (heute einjährigen) Frist für die Einreichung des Härtefallgesuchs nach Abschluss der obligatorischen Schule wurden unterschiedliche Ansichten vertreten. Die Verlängerung wurde teilweise als genügend erachtet, und teilweise wurde eine weitergehende Verlängerung oder eine vollständige Abschaffung der Frist angeregt. Dies vor dem Hintergrund, dass die betroffenen Jugendlichen auch wegen des unsicheren Aufenthalts Schwierigkeiten bei der Lehrstellensuche hätten. Zudem könne es auch wegen des notwendigen Besuchs von vorbereitenden Kursen Verzögerungen geben. Es wurde auch die Meinung vertreten, dass neben der Erfüllung der Integrationskriterien und allenfalls dem Besuch der obligatorischen Schule keine weiteren Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind.

Anonyme informelle Vorprüfung des Gesuchs

Das geltende Recht erlaubt es den kantonalen Migrationsbehörden, bei Sans-Papiers eine rechtlich unverbindliche, anonymisierte Vorprüfung von Härtefallgesuchen vorzusehen. Bisher machen allerdings nur wenige Kantone von dieser Möglichkeit Gebrauch. Begründet wird dies teilweise damit, dass die Migrationsbehörden nicht die Aufgabe haben, auch eine «Chancenberatung» durchzuführen. Einige Teilnehmende betonten die Wichtigkeit von anonymen Gesuchen für die betroffenen Personen. Es brauche eine gewisse Sicherheit für die ganze Familie, damit die betroffenen Jugendlichen ein Härtefallgesuch stellen würden. Es wurde angeregt, dass der Bund die Kantone zur Einführung einer solchen Möglichkeit ermuntert.