Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/39: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 35 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 11Fedlex · Ergebnisbericht

Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Vorschläge

BL und LU erachten die in der Vorlage vorgesehene Mindestdauer des obligatorischen Schulbesuchs in der Schweiz als zu kurz. Sie schlagen eine Verlängerung auf drei Jahre vor, damit die betroffenen Personen ausreichende Sprachkenntnisse erwerben können. Nach Ansicht von LU sind zwei Jahre erfahrungsgemäss zu kurz für die Prüfung der Integration, denn die sprachlichen Voraussetzungen dürften nach dieser kurzen Zeit kaum oder in den wenigsten Fällen erfüllt sein. Auch wenn noch ein weiteres Jahr Integrationsvorlehre (INVOL) folge, dürfte es schwierig sein, mit diesen kaum ausreichenden Sprachkenntnissen das eidgenössische Berufsattest (EBA) zu schaffen.

NE unterstützt die Mindestdauer von zwei Jahren, bedauert aber, dass der Besuch von Französischkursen ausserhalb von Brückenangeboten nicht der obligatorischen Schulzeit angerechnet wird. NE schlägt vor, dass französischsprachige Ausländerinnen und Ausländer den Sprachnachweis mit einem Sprachtest erbringen können. Dadurch könnten auch etwas ältere Personen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.

c) Spezifische Bemerkungen zur Frist von zwei Jahren für die Gesuchseinreichung (Art. 30a Abs. 1 Bst. a E-VZAE)

AG, AI, BL, BS, GE, JU, LU, NE, OW, SG, SH, TI, UR, VS, ZG und ZH begrüssen die längere

Frist für die Gesuchseinreichung.

VD weist darauf hin, dass die aktuell geltende Frist von einem Jahr oft der einzige Grund für die Ablehnung eines Gesuchs sei.

d) Spezifische Bemerkungen zur Pflicht zur Offenlegung der Identität

Nach Ansicht von LU kann ein anonymes Einreichen für eine Vorprüfung eines Gesuchs sinnvoll sein. Dies werde im Kanton auch praktiziert. LU unterstreicht jedoch, dass für die konkrete Beurteilung des Gesuchs um Aufenthaltsbewilligung die Identität der betroffenen Person zwingend bekannt sein müsse.

NE begrüsst, dass die Vorlage die Pflicht zur Offenlegung der Identität beibehält. Dies sei eine unabdingbare rechtliche Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Bei einer Anonymisierung wäre die zuständige Behörde nicht in der Lage, einen Entscheid über die Ablehnung der Aufenthaltsbewilligung zu erlassen, die den Grundsätzen des Verwaltungsrechts entspreche.

Vorschlag

Nach Ansicht von ZG soll auf die Identifizierung der Eltern der Person, die ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung im Hinblick auf eine berufliche Grundbildung einreicht, verzichtet werden (Auslegung von Art. 30a Abs. 1 Bst. f VZAE). Der Kanton hält fest, dass die legalistischen Einwände im erläuternden Bericht einerseits durch eine Gesetzesanpassung oder gegebenenfalls durch eine öffnende Auslegung des Begriffs «wichtiges öffentliches Interesse» auf Verordnungsstufe zu reduzieren seien.

e) Spezifische Bemerkungen zum Thema der Ungleichbehandlung

OW hält fest, dass in ausländerrechtlicher Hinsicht eine heikle Situation entsteht, da für andere Ausländerkategorien, beispielsweise anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene, die im Gegensatz zu den Personengruppen der Vorlage über ein gültiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen, oder auch Personen, die eine tertiäre Ausbildung anstreben, nach wie vor restriktivere Voraussetzungen für eine Härtefallbewilligung gelten. UR äussert sich ebenfalls in