Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/39: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 35 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
6. Zusammenfassung der Stellungnahmen an der Informations- und Diskussionssitzung vom 5. September 2023
An der Sitzung nahmen neben den betroffenen Bundesbehörden Organisationen der Kantone, Städte und Gemeinden, Arbeitnehmerorganisationen sowie Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und weitere interessierte Kreise teil.2 Ziel der Veranstaltung war eine Orientierung über die vorgeschlagene Änderung von Artikel 30a VZAE sowie eine vertiefte Diskussion darüber. Die Meinungsäusserungen der Teilnehmenden erfolgten unabhängig von den schriftlichen Vernehmlassungsantworten der vertretenen Organisationen.
Notwendige Aufenthaltsdauer in der Schweiz für abgewiesene Asylsuchende
Einige Teilnehmende vertraten die Auffassung, dass nach Umsetzung der vorgeschlagenen Verordnungsänderung auch die gesetzlich vorgesehene minimale Aufenthaltsdauer von fünf Jahren nach Einreichung des Asylgesuchs für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Absolvierung einer beruflichen Grundbildung auf zwei Jahre herabgesetzt oder ganz abgeschafft werden sollte (Art. 14 Abs. 2 AsylG). Andere Teilnehmende sprachen sich dafür aus, dass eine solche Gesetzesänderung parallel zur Verordnungsanpassung in Angriff genommen werden sollte. Begründet wurde dies hauptsächlich damit, dass die Verordnungsänderung für abgewiesene Asylsuchende ins Leere laufe, weil die gesetzlich vorgesehene Frist für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weiterhin fünf Jahre betrage. Damit erfolge auch eine Gleichstellung mit den Sans-Papiers in der gleichen Situation, für die keine gesetzliche Mindestfrist bestehe.
Zudem wurde darauf hingewiesen, dass im Vernehmlassungsentwurf eine Übergangsbestimmung fehle für Personen, welche die Lehre abbrechen mussten oder nicht antreten konnten.
Es wurde die Frage gestellt, wie sich die vorgeschlagene Verkürzung des erforderlichen Schulbesuchs von fünf auf zwei Jahre bei der Härtefallregelung für die Familienangehörigen auswirke. Es bestehe hier eine vergleichbare Situation wie beim Schutzstatus S, bei welchem die Möglichkeit zum Abschluss der beruflichen Grundbildung nach einer allfälligen Aufhebung des Schutzstatus S vorgesehen sei. Es wurde angeregt, diese vergleichbaren Situationen auch gleich zu behandeln. Die Auswirkungen eines Härtefallgesuchs auf die Familienangehörigen sei sehr zentral für die betroffenen Jugendlichen.
Erforderliche Dauer des Besuchs der obligatorischen Schule in der Schweiz
Die Teilnehmenden äusserten sich allgemein positiv zur beabsichtigten Verkürzung des erforderlichen Schulbesuchs in der Schweiz von fünf auf zwei Jahre vor der Einreichung eines Härtefallgesuchs. Die Tatsache, dass die betroffenen Jugendlichen eine Lehrstelle gefunden hätten und die erforderlichen Integrationskriterien erfüllten, sei bereits ein Nachweis dafür, dass sie über die erforderlichen persönlichen Kompetenzen verfügten. Hier könne auch dem Entscheid der Lehrbetriebe vertraut werden, die eine sorgfältige Auswahl treffen müssten. Dies gelte
2 Staatssekretariat für Migration (SEM), Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK), Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD), Schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK), Schweizerische Direktorinnen- und Direktorenkonferenz der Berufsfachschulen (SDK), Schweizerischer Gemeindeverband (SGV), Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK), Schweizerischer Städteverband (SSV), Vereinigung der Kantonalen Migrationsbehörden (VKM), Schweizerischer Gewerkschaftsbund (SGB), Caritas Schweiz, Centre Social Protestant (CSP), Collectif de soutien aux sans-papiers de Genève (CSSP), Eidgenössische Migrationskommission (EKM), Plateforme nationale sans-papiers, Schweizerische Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht (SBAA), Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Solidarité sans frontières (Sosf), Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK).