Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/39: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 35 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
sei, wenn die in Artikel 30a Absatz 1 Buchstabe a VZAE genannten Voraussetzungen erfüllt seien (z. B. wenn die Person in aller Vehemenz, aktiv und in jüngster Zeit den Wegweisungsvollzug verhindert habe).
Die VKM hält ausserdem fest, dass die Umsetzung der Aufenthaltsregelung für Familienangehörige in der Praxis verschiedene Fragen aufwerfe. Denn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung könnten bei der auszubildenden Person erfüllt sein, nicht aber bei den Eltern und Geschwistern (z. B. Identität nicht belegt, Integration ungenügend). Die gleichen Fragen würden sich stellen, wenn die betreffende Person nach Abschluss der beruflichen Grundbildung die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht mehr erfülle.
Vorschläge
Praxisänderung bei der Prüfung von Härtefallgesuchen
Anlaufstelle für Sans-Papiers Basel, Asylex, Berner Beratungsstelle für Sans-Papiers, Caritas, CSP, SRK, EKS, HEKS, Futuri Stiftung, AIS, DJS, NCBI+FP, SFH, SAH, Plateforme sans-papiers Suisse, Sans-Papiers Beratungsstelle Luzern, Sans-papiers Genève, SCCH, SOSF, VPOD, Solinetz, ZiAB, NKS und Verein «Bildung für alle – jetzt! sind der Auffassung,
dass die Vorlage mit einer Praxisänderung der kantonalen Migrationsbehörden und des SEM bei der Bearbeitung von Härtefallgesuchen von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in der Schweiz (Sans-Papiers), die eine berufliche Grundbildung absolvieren möchten, einhergehen muss. Nur so könne die Mindestdauer des obligatorischen Schulbesuchs von zwei Jahren Wirkung zeigen.
Sie fordern, dass die zuständigen Behörden Bewilligungsgesuche von Sans-Papiers ab zwei Jahren Schulbesuch in der Schweiz prüfen, unabhängig von der Gesamtdauer ihres Aufenthalts. Diese Praxisänderung solle auch für die Gesuche von anderen Familienangehörigen gelten (Art. 30a Abs. 3 VZAE), unabhängig von der Aufenthaltsdauer in der Schweiz, wenn die Integrationskriterien erfüllt seien (Art 58a AIG). Diese Gesuche müssten also an das SEM weitergeleitet werden.
Änderung von Art. 14 Abs. 2 AsylG
Asylex, Berner Beratungsstelle für Sans-Papiers, Caritas, CSP, EKS, HEKS, AIS, DJS,
NCBI+FP, SFH, SAH, Plateforme sans-papiers Suisse, Sans-Papiers Beratungsstelle Luzern, Sans-papiers Genève, SCCH und NKS empfehlen, in einem nächsten Schritt eine Änderung von Artikel 14 Absatz 2 AsylG zu prüfen und für Personen, die eine berufliche Grundbildung absolvieren, Ausnahmen bei der Mindestaufenthaltsdauer vorzusehen. Futuri Stiftung,
SOSF, Solinetz, VPOD, ZiAB und Verein «Bildung für alle – jetzt!» erachten es als zwingend
notwendig, dass das Asylgesetz bereits jetzt angepasst wird.
Das SRK äussert sich ebenfalls in diesem Sinn und schlägt vor, auch für abgewiesene Asylsuchende eine Mindestaufenthaltsdauer von zwei Jahren einzuführen. Dies solle entweder über eine Änderung der VZAE (beispielsweise indem die Aufenthaltsdauer von Kindern und Jugendlichen doppelt gerechnet werde) oder eine Änderung des AsylG erfolgen, jedoch ohne Verzögerung der Umsetzung der vorliegenden Änderung von Artikel 30a VZAE.
Verzicht auf eine Mindestdauer des Schulbesuchs in Art. 30a Abs. 1 Bst. a
Anlaufstelle für Sans-Papiers Basel, Berner Beratungsstelle für Sans-Papiers, KID, SDK, Sans-papiers Genève, Sans-Papiers Beratungsstelle Luzern, Solinetz und VPOD fordern
einen Verzicht auf eine Mindestdauer des Schulbesuchs, da die Integrationskriterien (Art. 58a Abs. 1 AIG) bei der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung weiterhin geprüft würden.