Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/39: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 35 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
Nach Ansicht der FDP soll in äussersten Ausnahmefällen weiterhin die bereits heute bestehende Härtefallregelung zur Anwendung kommen und die Ausreisefrist für solche Personen bis zum Abschluss der beruflichen Grundbildung verlängert werden.
b) Spezifische Bemerkungen betreffend die Mindestdauer des Schulbesuchs von zwei Jahren (Art. 30a Abs. 1 Bst. a E-VZAE)
Die SVP ist der Ansicht, dass mit lediglich zwei Jahren Schulbesuch die Integrationskriterien nach geltendem Recht nicht mehr erfüllt werden können (Art. 58a AIG).
5.3 Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete sowie gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft
Zusammenfassung
Zustimmung: Travail.Suisse
Zustimmung mit
Vorschlägen: SGB, SSV
Ablehnung: sgv, SAV
Verzicht
auf eine Stellungnahme: SGV
Zustimmung: Travail.Suisse unterstützt die Vorlage. SSV und SGB unterstützen sie eben-
falls und bringen Änderungsvorschläge in Bezug auf die darin vorgesehenen Fristen ein.
a) Allgemeine Bemerkungen
Für Travail.Suisse stellt die Vorlage im Vergleich zu den Änderungsvorschlägen der Motion SPK-N 22.3392 eine minimale Umsetzung dar. Damit könne die Zahl der jugendlichen Sans-Papiers oder abgewiesenen Asylsuchenden, die eine berufliche Grundbildung absolvieren, kaum massgeblich erhöht werden. Travail.Suisse hält jedoch fest, dass sie sich der Schwierigkeit einer substantielleren Umsetzung der Motion SPK-N 22.3392 bewusst sei.
b) Spezifische Bemerkungen und Vorschläge betreffend die Mindestdauer des Schul-
besuchs von zwei Jahren (Art. 30a Abs. 1 Bst. a E-VZAE)
SSV, SGB und Travail.Suisse unterstützen die in der Vorlage vorgesehene Mindestdauer.
Nach Ansicht des SSV könnte auch darauf verzichtet werden, da die übrigen Bedingungen von Artikel 30a VZAE (Bst. b–f) für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausreichend seien. Der SSV regt an, den Begriff «ununterbrochen» in Artikel 30a Absatz 1 Buchstabe a VZAE zu streichen, um Unterbrechungen des Schulbesuchs Rechnung zu tragen. Zudem stelle der Begriff «Brückenangebote ohne Erwerbstätigkeit» eine unnötige Einschränkung dar und entspreche