Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/39: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 35 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
diesem Sinn. Auch UR ist der Ansicht, dass die Vorlage den Wegweisungsvollzug in gewissen Fällen praktisch verunmöglicht.
Nach Ansicht von VD führt die Anwendung von Artikel 30a VZAE zu einer Diskriminierung zwischen Personen, die eine berufliche Grundbildung anstreben, und jenen, die einen akademischen Weg einschlagen möchten, da mehrere Kantone Personen mit unbefugtem Aufenthalt nicht zu einem Studium zulassen. Der Kanton präzisiert, dass diese Ungleichbehandlung mitunter zu Situationen führt, die der Absicht des Gesetzgebers zuwiderlaufen: Personen, die sich für eine akademische Ausbildung eignen, entscheiden sich für eine Lehre, nur damit sie und ihre Familienangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung erhalten.
f) Weitere Vorschläge
LU und SH plädieren dafür, die administrativen Hürden weiter zu vereinfachen. LU weist darauf hin, dass dies auch für ukrainische Jugendliche mit Schutzstatus vorgesehen sei.
Nach Ansicht von NE hätten Situationen, die unter Artikel 30a VZAE fallen, wie im erläuternden Bericht dargelegt unter dem Gesichtspunkt von Artikel 30 AIG geregelt werden müssen, da die betreffenden Personen eine Berufsschule besuchen möchten. Da Berufssuchulen keine eigentlichen Arbeitgeber seien, komme Artikel 30a VZAE nicht zur Anwendung, obwohl der Berufsschulabschluss einer beruflichen Grundbildung gleichkomme. NE hält fest, dass es für Personen mit unbefugtem Aufenthalt oftmals einfacher sei, eine Berufsschule zu besuchen, als einen Arbeitgeber zu finden. Gemäss NE sollte es möglich sein, Berufsschulen im ersten Ausbildungsjahr als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 30a Absatz 1 Buchstabe b VZAE zu betrachten, bis ein Arbeitgeber für eine duale Ausbildung gefunden wird.
OW weist darauf hin, dass die Vorlage verschiedene Themen offenlässt. Beispielsweise die Frage der Zulässigkeit eines Lehrabbruchs oder Lehrstellenwechsels, die Maximaldauer einer Lehre, die Voraussetzungen für einen Familiennachzug durch die Lernenden und allfällige Sozialhilfeunterstützung der nachgezogenen Familienangehörigen, weil der Lehrlingslohn für den Unterhalt nicht ausreicht, oder das Verfahren nach Abschluss der Lehre (Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder strikter Vollzug der Wegweisung usw.). Der erläuternde Bericht solle bezüglich dieser Fragestellungen ergänzt werden.
SH regt an, Übergangsbestimmungen in die Vorlage aufzunehmen für Personen, die in den letzten Jahren aufgrund eines negativen Asylentscheids keine Ausbildung antreten konnten oder aber eine solche abbrechen mussten und sich trotzdem noch in der Schweiz aufhalten, sofern sich die Lehrbetriebe dazu bereit erklären.
TI weist darauf hin, dass der Kanton viele Ressourcen in die Umsetzung seines kantonalen Integrationsprogramms investiert habe, das umfassende Massnahmen zur Förderung der Ausbildungs- und Arbeitsmarktfähigkeit von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen vorsehe. Nach Ansicht von TI ist es nicht möglich, die finanziellen Auswirkungen der Vorlage in personeller und administrativer Hinsicht zu bewerten und zu quantifizieren. Gemäss TI sollten die höheren Kosten berücksichtigt werden, die den Kantonen dadurch entstehen, dass die Möglichkeit zum Antritt einer Ausbildung und damit die Aufenthaltsdauer in der Nothilfe verlängert werden. Statt einer Einmalpauschale sollte für alle Familienmitglieder ein monatlicher Betrag und für die Lernenden eine Integrationspauschale bezahlt werden.
Nach Ansicht von ZG soll der Begriff «wichtiges öffentliches Interesse» (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG) so geändert bzw. ausgelegt werden, dass eine Arbeitsbewilligung für eine berufliche Grundbildung auch ohne Abklärung und Erfüllung eines «schwerwiegenden persönlichen Härtefalls» nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b AIG in Kombination mit Artikel 30a Absatz 1 VZAE erteilt werden kann.