Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/58: Bundesbeschluss über die finanziellen Mittel für die Landwirtschaft in den Jahren 2026-2029 · 32 Seiten
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3.5.6 Ressourceneffizienz, Ressourcen- und Gewässerschutzprojekte sowie In-situ-
Erhaltung Futterpflanzen
Der Mittelbedarf für Ressourcenprojekte nach den Artikeln 77a und 77b LwG sowie an für Gewässerschutzprojekte nach Artikel 62a GschG bleibt bei rund 15 Millionen Franken pro Jahr stabil. Mit der AP22+ werden die bisherigen Ressourceneffizienzbeiträge (REB) in die Produktionssystembeiträge integriert bzw. werden gewisse Anforderungen, für deren Einhaltung Ressourceneffizienzbeiträge ausgerichtet wurden, in den ökologischen Leistungsnachweis überführt. Ressourceneffizienzbeiträge werden noch längstens bis Ende 2026 ausgerichtet (Beitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen). Die Entwicklung bei den Gewässerschutzbeiträgen kann von der Umsetzung der Umsetzung der Po. 22.3875 beeinflusst werden, welche eine Erhöhung der Wirksamkeit des Gewässerschutzprogramms in der Landwirtschaft fordert. Für die Erhaltung der genetischen Vielfalt von Futterpflanzen betragen die Ausgaben rund 2 Millionen Franken pro Jahr.
3.5.7 Übergangsbeitrag
Der Übergangsbeitrag stellt den Restbetrag zwischen dem gesamten Direktzahlungsbudget und dem Bedarf für die leistungsbezogenen Instrumente dar. Er nimmt schrittweise ab.
4 Verpflichtungskredit für landwirtschaftliche Strukturverbesserungen 2026-2029
Gemäss Artikel 98 LwG bewilligt die Bundesversammlung mit einfachem Bundesbeschluss einen mehrjährigen Verpflichtungskredit für die Zusicherung von Beiträgen für Strukturverbesserungen. Ein Verpflichtungskredit setzt den Höchstbetrag fest, bis zu dem der Bundesrat ermächtigt ist, für ein bestimmtes Vorhaben mehrjährige finanzielle Verpflichtungen gegenüber bundesexternen Dritten einzugehen. Mit dem Bundesbeschluss vom 3. Juni 2021 hat das Parlament einen Verpflichtungskredit «Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen 2022–2025» in der Höhe von 340,2 Millionen Franken bewilligt.
Abgestimmt auf die Beiträge für Strukturverbesserungen im Zeitraum 2026–2029 (vgl. Ziff. 3.3.2.) soll für diese Periode ein weiterer mehrjähriger Verpflichtungskredit von 450 Millionen Franken beschlossen werden. Der Verpflichtungskredit übersteigt die Summe der geplanten Voranschlagskredite für die Periode 2026-2029. Dies liegt daran, dass Verpflichtungen für Strukturverbesserungsprojekte, die in einem Jahr eingegangen werden, im Durchschnitt Zahlungen während drei Jahren auslösen (d.h. im Jahr, in welchem die Zusage erteilt wird und in den zwei drauf folgenden Jahren). Deshalb enthalten die ersten zwei Jahre der neuen Periode noch Zahlungen aus dem (niedrigeren) Verpflichtungskredit der Vorperiode. Der neue Verpflichtungskredit dürfte demgegenüber auch in den Jahren 2030 und 2031 noch Zahlungen auslösen. Die Höhe des übernächsten Verpflichtungskredits (ab 2030) wird dadurch aber nicht präjudiziert.
5 Auswirkungen
Die vorgeschlagene Zuteilung der finanziellen Mittel für die Landwirtschaft in den Jahren 2026 bis 2029 weicht geringfügig von den laufenden Zahlungsrahmen 2022-2025 ab. Betroffen sind die Bereiche der Direktzahlungen, die Strukturverbesserungen und die Unterstützung für die Pflanzenzüchtung und den nachhaltigen Pflanzenschutz.
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Die drei vorgeschlagenen Zahlungsrahmen haben gegenüber dem Finanzplan 2025-2027 keine Mehrbelastungen auf den Bundeshaushalt zur Folge. Die Finanzplanjahre weisen allerdings noch strukturelle Defizite in Milliardenhöhe auf. Weitere Kürzungsmassnahmen können deshalb nicht ausgeschlossen werden. 28/32