Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/69: Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen · 26 Seiten
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6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Der Bund hat keine umfassende Kompetenz zur Regelung des Fristenrechts; die Re- gelungskompetenz leitet sich aus der jeweiligen Sachkompetenz ab.
Die Vorlage beschränkt sich auf Anpassungen von Bestimmungen über die Berech- nung von Fristen des Bundesrechts. Sie berührt damit einzig Bundesrecht und greift nicht in die Kompetenzbereiche der Kantone und Gemeinden ein, welche dazu einge- laden sind, ihre rechtliche Ordnung in Zusammenhang mit Samstagszustellungen zu überprüfen.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Vorrangige Rechtsgrundlage für die Fristenberechnung ist das Europäische Überein- kommen über die Berechnung von Fristen (EuFrÜb).52 Das Übereinkommen regelt die Berechnung von Verfahrensfristen sowie von Fristen des materiellen Rechts, nicht aber die Zustellung von fristsetzenden Mitteilungen oder den Stillstand von Fristen.53
Die vorgeschlagene Lösung ist mit dem Übereinkommen vereinbar. Tritt die vorge- schlagene Zustellungsfiktion ein, beginnt die Frist am Tag nach der fingierten Zustel- lung an zu laufen. Mit anderen Worten wird der Eintritt der Wirksamkeit der Zustellung auf den nächsten Werktag verschoben. An der auch im EuFrÜb verankerten Grundre- gel, wonach Fristen am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen beginnen (Art. 3 EuF- rÜb), ändert sich nichts.54
Für internationale Zustellungen gilt in Zivil- und Handelssachen das Haager Zustel- lungsübereinkommen aus dem Jahr 1965.55 Die Zustellung eines Schriftstücks richtet sich grundsätzlich nach dem Landesrecht des ersuchten Staates. Die ersuchende Stelle des anderen Staates kann eine besondere Form der Zustellung wünschen, so- weit sie mit dem Recht des ersuchten Staates vereinbar ist (Art. 5 des Haager Zustel- lungsübereinkommens). Aufgrund dieser Ordnung bestehen keine Konflikte mit der hier vorgeschlagenen Lösung für Zustellungen an Samstagen, Sonntagen oder Feier- tagen.
Für Zustellungen, die unter das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland56 fallen, gilt das Gesagte sinnge- mäss. Gemäss Artikel 6 dieses Abkommens richtet sich die Zustellung jeweils nach dem Landesrecht des ersuchten Staates bzw. darf diesem nicht widersprechen.
52SR 0.221.122.3. Das EuFrÜb ist anwendbar auf Fristen im Zivil-, Handels-, und Verwaltungsrecht einschliesslich des jeweiligen Verfah- rensrechts (Art. 1). Das Strafprozessrecht ist nicht erfasst. Das EuFrÜb wurde von der Schweiz, Österreich, Liechtenstein und Luxemburg ratifiziert.
53Vgl. ERNST/OBERHOLZER/SUNARIC, Fristen und Fristberechnung im Zivilprozess (ZPO-BGG-SchKG), 2. Aufl. 2021, Rz. 3 f.
54Der dies a quo (Ereignistag) wird auf den nächsten Werktag fingiert.
55Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen