Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/69: Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen · 26 Seiten
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Fristen des materiellen Strafrechts:
Im Bereich der Fristen des materiellen Strafrechts kann die beschriebene Problematik insbesondere bei der Antragsfrist nach Artikel 31 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB)23 (3 Monate) auftreten, da diese Frist u.a. durch Mitteilung ausgelöst werden kann (z.B. schriftliche Bekanntgabe des Täters).
3.1.2 Lösungsansatz gemäss Artikel 142 Absatz 1bis nZPO
Zur Behebung der Nachteile der Samstagszustellung hat der Gesetzgeber im Rah- men der ZPO-Revision einen neuen Artikel 142 Absatz 1bisnZPO mit folgendem Wortlaut eingefügt:
«Erfolgt die Zustellung einer Sendung an einem Samstag, Sonntag oder einem am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag durch gewöhnliche Post (Art. 138 Abs. 4), so gilt die Mitteilung gemäss Absatz 1 am darauffolgenden Werktag als erfolgt.»
Diese Lösung behebt für Mitteilungen in Zivilverfahren das Problem, indem für den Fall der Samstagszustellung die Zustellung am folgenden Werktag (zumeist ein Mon- tag) fingiert wird. Dieselbe Regel kommt zur Anwendung im Fall der Zustellung an ei- nem Sonntag oder an einem anerkannten Feiertag. Die Frist beginnt dann am Tag nach der fingierten Zustellung an zu laufen (Art. 142 Abs. 1 nZPO). Mit anderen Wor- ten wird der Eintritt der Wirksamkeit der Zustellung auf den nächsten Werktag ver- schoben. An der Grundregel, wonach Fristen am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen beginnen, ändert sich nichts. Im Ergebnis müssen sich Empfängerinnen und Empfän- ger fristsetzender Sendungen bei Leerung des Postfachs am Montag in Zukunft nicht mehr fragen, ob die Sendung am Samstag oder am Montag eingegangen ist: die Frist beginnt in beiden Fällen am Dienstag.
Der Nachteil dieser Lösung liegt darin, dass der Fristbeginn um mindestens zwei Tage «aufgeschoben» wird. Der Ansatz geht ferner davon aus, dass niemand seine Post am Samstag abholt, was für Privatpersonen und je nach Fall auch für Unterneh- men nicht korrekt ist. Diese Empfängerinnen und Empfänger profitieren von mindes- tens zwei zusätzlichen Tagen (i.d.R. Sonntag und Montag), was zu einer Ungleichbe- handlung führen kann. Auch die Anknüpfung an den Gerichtsort für die Bestimmung der massgebenden Feiertage kann zu Ungleichheiten führen: Versendet beispiels- weise ein Genfer Gericht am Vorabend des Genfer Bettags («Jeûne genevois») eine Verfügung mit «A-Post Plus» an einen Waadtländer Anwalt, der die Sendung am nächsten Tag empfängt, profitiert dieser von der Zustellfiktion, obwohl der Empfangs- tag in seinem Kanton ein Werktag ist.24
Insgesamt bewirkt die Zustellungsfiktion eine Besserstellung der Empfängerinnen und Empfänger von fristsetzenden Mitteilungen. Damit verbunden ist eine Verfahrensver-
23 SR 311.0
24 Vgl. STÉPHANE ABBET, Délais, féries et suspensions selon la LP, le CPC et la LTF – Etat des lieux et perspectives d’harmonisation, in: ZSR 142/2023, S. 338. 11/26