Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/69: Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen · 26 Seiten

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Davon erfasst sind die eingeschriebenen Postsendungen.33 Die vorliegend interessie- rende Regelung des Zustellzeitpunkts im Fall der Zustellung einer behördlichen Mit- teilung an einem Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag mit gewöhnlicher Postsendung, d.h. «ohne Unterschrift» der Empfängerin oder des Empfängers, erfor- dert somit eine Anpassung von Artikel 20 VwVG.

Anknüpfend an die bestehende Begrifflichkeit legt der neue Absatz 2bisBuchstabe b die gesetzliche Folge – d.h. die Zustellungsfiktion am nächstfolgenden Werktag – für den Fall fest, dass eine Mitteilung an einem Samstag, Sonntag oder allgemeinen Fei- ertag nicht gegen Unterschrift überbracht wird. Dazu gehören postalische Sendun- gen, die nicht mit eingeschriebener Briefpost zugestellt werden, wie namentlich Mittei- lungen, die die Absenderin oder der Absender mit der Versandmethode «A-Post Plus» verschickt hat. Denkbar ist freilich auch die Zustellung durch einen Boten oder Kurier. Trifft eine Sendung beispielsweise an einem Samstag ein, so gilt diese neu erst am darauffolgenden Montag als wirksam zugestellt. In Anwendung von Artikel 20 Absatz 1 VwVG beginnt die Frist am folgenden Tag zu laufen, also am Dienstag. Ist der Montag ein anerkannter Feiertag, so gilt die Sendung am Dienstag («nächstfol- gender Werktag») als zugestellt, und die Frist beginnt am Mittwoch zu laufen.

Die bisherige Regelung zum Zeitpunkt der Zustellung gegen Unterschrift (Art. 20 Abs. 2bis) wird aus gesetzessystematischen Gründen in einem neuen Absatz 2bis Buchstabe a überführt und gleichzeitig an den aktuellen Sprachgebrauch angepasst («siebten» statt «siebenten» Tag). Damit ist keine materielle Veränderung verbunden.

Artikel 20 Absatz 2bisVwVG findet Anwendung in Verfahren auf Erlass einer Verfü- gung von Bundesverwaltungsbehörden, die in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind (Art. 1 Abs. 1 VwVG). Für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht ist die Bestimmung ebenfalls anwendbar (vgl. Verweis in Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes, VGG34); eine separate Anpassung des Verwaltungsge- richtsgesetzes ist daher nicht erforderlich.

Art. 20 Abs. 3

Das bestehende Recht regelt den Fall, dass der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag fällt, in Absatz 3. Die bisherige Formu- lierung wird aus gesetzessystematischen Gründen angepasst. Der erste Satz bleibt unverändert, mit Ausnahme einer sprachlichen Anpassung zur besseren Verständ- lichkeit («die Frist» statt «sie»). Der Inhalt des zweiten Satzes wird zu einem neuen Absatz 4. Eine materielle Änderung ist damit nicht verbunden.

Art. 20 Abs. 4

Der neue Absatz 4 legt das massgebende Recht für die Bestimmung der anerkannten kantonalen Feiertage fest, welche bezüglich der Zustellung ohne Unterschriftserfor- dernis (Abs. 2bisBst. b) und dem Fristende (Abs. 3) zu berücksichtigen sind. Wie be- reits nach bisheriger Ordnung (vgl. Abs. 3 Satz 2) gelten die vom Bundesrecht

33 Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202, hier 4404.

34 SR 173.32