Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/69: Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen · 26 Seiten
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sind namentlich das Verwaltungsverfahren, das Steuerrecht und das Sozialversiche- rungsverfahren. Die meisten Prozessgesetze des Bundes schreiben keine Form für die Zustellung von behördlichen Mitteilungen vor. Es liegt im Ermessen der Behörde, ob die Mitteilung mit gewöhnlicher oder mit eingeschriebener Post zugestellt wird. Der Versand per Einschreiben ist aus beweisrechtlichen Gründen für die Absenderin oder den Absender an sich vorteilhaft. Mit der Einführung der Versandmethode «A-Post Plus» steht mittlerweile jedoch eine kostengünstigere Alternative zur Verfügung, die indessen für die Empfängerin oder den Empfänger die hiervor dargestellten Nachteile mit sich bringt.
Anders liegt der Fall für Mitteilungen der Strafbehörden im Anwendungsbereich der Strafprozessordnung, welche die Zustellung gegen Unterschrift (d.h. eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung) ausdrücklich vor- schreibt (Art. 85 StPO20) sowie für die Mehrheit der Mitteilungen in Zivilverfahren (vgl. Art. 138 Abs. 1, für Ausnahmen vgl. Abs. 4 ZPO). Für eingeschriebene Postsendun- gen tritt die beschriebene Problematik nur schon deshalb nicht auf, weil diese von der Post derzeit nicht an Samstagen zugestellt werden. Zudem ist ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung aufgrund des Unterschriftserfordernisses praktisch ausge- schlossen.
Fristen des materiellen Zivilrechts:
Die Problematik der Samstagszustellung kann bei bestimmten Fristen des materiellen Zivilrechts auftreten, wie das folgende Beispiel der mietrechtlichen Kündigung mittels «A-Post Plus» zeigt. Die Kündigung des Mietvertrags entfaltet nach der vom Bundes- gericht angewandten absoluten Empfangstheorie21 ihre Wirkungen, sobald sie in den Machtbereich der Empfängerin oder des Empfängers gelangt. Für die am Samstag (büro-)abwesende Empfangsperson ergeben sich vergleichbare Nachteile, wie sie für das Verfahrensrecht hiervor beschrieben wurden: Sie verliert die entsprechende An- zahl Tage der Kündigungsfrist und sie läuft Gefahr, sich über den Zeitpunkt der Zu- stellung zu irren mit der Folge, dass sie die 30-tägige Frist für die Anfechtung der Kündigung bei der Schlichtungsbehörde (vgl. Art. 273 Obligationenrecht [OR]22)
falsch berechnet und schlimmstenfalls verpasst. Die Empfängerin oder der Empfän- ger kann schliesslich den Kündigungstermin falsch berechnen.
Anzufügen ist, dass die Problematik nicht für alle Fristen des materiellen Zivilrechts auftritt. So werden beispielsweise Verjährungsfristen oder bestimmte Klagefristen durch ein anderes Ereignis wie den Eintritt eines Schadens oder den Abschluss eines Vertrages ausgelöst, d.h. nicht durch die Zustellung einer Erklärung durch die Post.
20 Dies gilt auch für die Jugendstrafprozessordnung, vgl. Art. 3 JStPO.
21 Die sog. «absolute Empfangstheorie» bedeutet bei schriftlichen Erklärungen unter Abwesenden, die mittels gewöhnlicher Post versendet werden, dass der Zugang in dem Zeitpunkt erfolgt, in welchem der Postbote die Sendung dem Empfänger übergibt oder in dessen Briefkasten legt (Zugang in den Machtbereich des Empfängers), sofern mit dessen Leerung in diesem Zeitpunkt gerechnet werden kann, vgl. CHRISTOPH MÜLLER, Berner Kommentar Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, 2018, Art. 1 OR N. 107, BGE 137 III 208 E. 3.1.2. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an, vgl. BGE 143 II 15 E. 4.1; 140 III 244 S. 247 E. 5.1; 137 III 208 S. 213 E. 3.1. Der Adressat trägt damit alleine das Risiko allfälliger Abwesenheit. Für Sonderfälle gilt die sog. «relative Empfangstheorie». Die Rechtsprechung wendet die relative Empfangstheorie für die Zahlungsaufforderung der Vermieterin nach Art. 257d OR und die Mietzinserhöhung nach Art. 269d OR an. Demnach ist die tatsächliche Kenntnisnahme massgebend. Die Erklärung gilt erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Empfangnahme als zugegangen.
22 SR 220