Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/69: Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen · 26 Seiten
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zusammenhängenden Zugangsregeln (namentlich Zustellung an Empfänger/-in, Zu- stellungen mit und ohne Zustellnachweis, Ersatzzustellung, Hinterlegung, Nachsen- dung, Rücksendung, Weitersendung und Vernichtung).
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Die beantragte Neuregelung
3.1.1 Problematik der Samstagszustellung
Mit der Versandmethode «A-Post Plus» erfolgt die Zustellung – wie bei anderen nicht eingeschriebenen Sendungen – direkt in den Briefkasten oder ins Postfach der Ad- ressatin oder des Adressaten, ohne dass diese/r den Empfang unterschriftlich bestäti- gen muss.18 Im Unterschied zu herkömmlichen Postsendungen sind «A-Post Plus»- Sendungen jedoch mit einer Sendungsnummer versehen, was die elektronische Sen- dungsverfolgung im Internet ermöglicht (Suchsystem «Track&Trace»). Daraus ist ins- besondere der Zeitpunkt ersichtlich, in dem die Post die Sendung der Empfängerin oder dem Empfänger zugestellt hat, oder mit anderen Worten: ab wann die Sendung im Machtbereich der Empfängerin oder des Empfängers angelangt ist. Dieser Zeit- punkt ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Auslösung der Frist massgebend.19 Im Unterschied zur Versandmethode «A-Post Plus» werden einge- schriebene Postsendungen nur gegen Unterschrift der Empfängerin oder des Emp- fängers bzw. einer berechtigten Person zugestellt.
Die Problematik der Zustellung von fristsetzenden Sendungen mit «A-Post Plus» an Samstagen zeigt sich wie folgt:
Verfahrensfristen:
Die Samstagszustellung kann für jene Empfängerinnen und Empfänger nachteilig sein, die am Samstag (büro-)abwesend sind und folglich den Einwurf einer fristset- zenden behördlichen Mitteilung nicht sogleich bemerken. Eine nach Tagen bestimmte Frist beginnt nach geltendem Verfahrensrecht, unabhängig von der tatsächlichen Kenntnisnahme, am Tag nach dem auslösenden Ereignis (Zustellung), also am Sonn- tag. Die empfangende Person, die die Mitteilung verspätet aus dem Briefkasten nimmt (z.B. am folgenden Montag), verliert die entsprechende Anzahl Tage der Frist. Zudem kann sie sich über den Zeitpunkt der Zustellung irren (Montag anstatt Sams- tag), da dieser nicht auf der Sendung selber ablesbar ist. Berechnet sie in der Folge ein zu spätes Fristende, läuft sie Gefahr, säumig zu werden und damit einen Rechts- verlust zu erleiden.
Die Problematik betrifft nur jene Rechtsbereiche, welche die Zustellung von fristset- zenden Mitteilungen an einem Samstag mit gewöhnlicher Post erlauben. Betroffen
18 Vgl. AMSTUTZ/ARNOLD, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler (Hrsg.), Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 44, Rz. 14a f.
19 Betreffend mietrechtlichen Mitteilungen BGE 143 III 15 E. 4.1; BGE 137 III 208 E. 3.1.2; BGE 122 III 316 E. 4b; betreffend Eröffnung von steuerrechtlichen Veranlagungsverfügungen BGE 122 I 139 E. 1; betreffend sozialversicherungsrechtliche Verfahren BGE 142 III 599 E. 2.4.1. 9/26