Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/69: Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen · 26 Seiten
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der Zustellung von fristsetzenden Sendungen zu etablieren. Anzufügen ist, dass der Kanton Genf bereits entsprechende Gesetzesanpassungen auf den Weg gebracht hat.49 Auch im Kanton Waadt ist eine vergleichbare Motion hängig.50
Die urbanen Zentren, Agglomerationen und Berggebiete sind mangels Zuständigkeit von der Vorlage nicht betroffen.
5.3 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die Vorlage bewirkt, dass für die Zustellung von Mitteilungen an Wochenenden oder Feiertagen auf Ebene Bund einheitliche Regeln gelten. Die Sonderordnung, welche mit der Einführung von Artikel 142 Absatz 1bisnZPO für Zivilprozesse geschaffen wurde, wird damit zu einer allgemeinen Regelung. Dabei profitieren die Empfängerin- nen und Empfänger, indem die Frist zu einem späteren Zeitpunkt ausgelöst wird. Sei- tens der Absenderinnen und Absender kann dies spiegelbildlich zu entsprechenden Nachteilen führen.
Am Samstag reicht zukünftig der Eintritt einer Sendung in den Machtbereich der Emp- fängerinnen und Empfänger nicht mehr aus für die Auslösung einer Frist. Damit tra- gen neu die Absenderinnen und Absender das Risiko der Samstagszustellung, wäh- rend bisher die Empfängerin und der Empfänger das Risiko der Abwesenheit am Samstag trugen. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung51 ist damit eine fristauslö- sende Zustellung an einem Samstag und damit ein Fristbeginn am Sonntag bei Zu- stellung mit einfacher Post nicht mehr möglich.
Mit der Neuregelung wird namentlich für die Fristen des materiellen Zivilrechts in den vom Bundesgericht geschaffenen Interessensausgleich zwischen absendender und empfangender Person zu Gunsten der empfangenden Person eingegriffen. Beispiels- weise entfällt für die mietrechtliche Kündigung die bisherige Möglichkeit, mit «A-Post Plus» auf den letzten Tag der Frist, die auf einen Samstag fällt, zu kündigen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Empfängerin oder der Empfänger die Kündigung am Samstag tatsächlich empfangen und zur Kenntnis genommen hat (insofern ist die Zu- stellungsfiktion überschiessend; dieser Umstand betrifft freilich auch die übrigen von der Motion anvisierten Rechtsgebiete). Sie oder er profitiert von der Terminverschie- bung und die Irrtumsproblematik entfällt. Wochentags gilt weiterhin uneingeschränkt die von der Rechtsprechung entwickelte absolute Empfangstheorie, mit all ihren Vor- und Nachteilen. Die Übernahme der neuen Zustellungsfiktion im Fall der Wochenend- oder Feiertagszustellung ins materielle Zivilrecht hat letztlich vergleichbare Auswir- kungen wie im Verfahrensrecht: Die empfangende Person trägt nicht mehr die Nach- teile der Abwesenheit, sondern die absendende Person.
49 Siehe Fn. 4.
50 Siehe Fn. 16.
51 Vgl. bspw. BGE 140 III 244 E. 5.1; BGer 2C_1032/2019 vom 11.3.2019 E 3.3.