Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/69: Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen · 26 Seiten

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1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate-

gien des Bundesrates

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 29. Januar 202013 zur Legislaturplanung 2019–2023 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 202014 über die Legislatur- planung 2019–2023 angekündigt.

1.4 Umsetzung der Motion RK-N 22.3381

Die vorliegende Vernehmlassungsvorlage erfüllt das Kernanliegen der Motion RK-N 22.3381. Der Bundesrat wird zu gegebener Zeit beantragen, diesen parlamentari- schen Vorstoss als erledigt abzuschreiben. Unberücksichtigt bleiben folgende As- pekte:

- Die Motion verlangt die Vereinheitlichung der Fristenberechnung «in der schweizerischen Rechtsordnung». Die vorliegende Vernehmlassungsvorlage berücksichtigt aus kompetenzrechtlichen Gründen einzig das Bundesrecht (zur Kompetenzlage vgl. Ziff. 6.1). Die Kantone sind eingeladen, den Anpassungs- bedarf in ihren Rechtsordnungen zu prüfen mit dem Ziel, eine schweizweit möglichst einheitliche Regelung der Zustellung von fristsetzenden Sendungen zu erreichen. Anzufügen ist, dass der Kanton Genf bereits entsprechende Ge- setzesanpassungen auf den Weg gebracht hat.15 Auch im Kanton Waadt ist eine vergleichbare Motion hängig.16

- Die Motion verlangt, dass die Zustellungsfiktion auch auf die Strafprozessord- nung (StPO)17 ausgeweitet wird. Der Bundesrat hat bereits in seiner Stellung- nahme vom 25. Mai 2022 festgehalten, dass dies keinen Sinn macht, weil die Zustellung hier stets durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung erfolgen muss (Art. 85 Abs. 2 StPO sowie BGE 144 IV 57 E. 2.3.1). Eine Zustellung durch gewöhnliche Post ist nicht vor- gesehen, weshalb das von der Motion anvisierte Problem der «Samstagszu- stellung» in diesem Bereich nicht vorkommt. Der Bundesrat verzichtet daher auf eine Änderung der Strafprozessordnung.

2 Rechtslage in Nachbarländern der Schweiz

2.1 Frankreich

Frankreich kennt keine generelle Regelung betreffend Beginn einer Frist an einem Samstag. Eine Frist wird, da fristauslösende Mitteilungen im französischen Verfah- rensrecht grundsätzlich gegen Empfangsbestätigung persönlich überbracht oder ver- sendet werden, am Tag des Empfangs der Mitteilung ausgelöst, wobei die Frist in den meisten Fällen am nächsten Tag zu laufen beginnt. Geregelt ist hingegen, dass

13 BBl 2020 1777

14 BBl 2020 8385

15 Siehe Fn. 4.

16 www.vd.ch > Toutes les autorités > Grand Conseil > Séances du Grand Conseil > Séance du Grand Conseil du mardi 11 octobre 2022, point 9 de l'ordre du jour > Motion - 22_MOT_46 - Alexandre Berthoud et consorts - Harmoniser la computation des délais.

17 SR 312.0