Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/69: Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen · 26 Seiten

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Art. 119

Artikel 119 steht neu unter der Sachüberschrift «Erstreckung». Eine materielle Ände- rung ist damit nicht verbunden.

4.7 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 38 Berechnung der Fristen

Die Berechnung und der Stillstand von Fristen im sozialversicherungsrechtlichen Ver- fahren richtet sich nach Artikel 38 ATSG. Es besteht keine Pflicht zum Einschreiben. Die Ausgangslage ist somit vergleichbar mit jener für Verfahren im

Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. hiervor Ziff. 4.1).

Daraus folgt, dass für die vorliegend interessierende Regelung des Fristbeginns im Fall der Zustellung einer behördlichen Mitteilung an einem Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag mit gewöhnlicher Postsendung, d.h. ohne Unterschrift der Emp- fängerin oder des Empfängers, eine Anpassung von Artikel 38 BGG erforderlich ist.

Zur gesetzessystematischen Bereinigung werden die Berechnung und der Stillstand von Fristen neu in zwei separaten Artikeln geregelt: Artikel 38 regelt nur noch die Be- rechnung von Fristen und erhält die neue Sachüberschrift «Berechnung der Fristen», während der bisherige Absatz 4 betreffend Stillstand der Fristen in einen neuen Arti- kel 38a mit der Sachüberschrift «Stillstand der Fristen» verschoben wird.

Die Begrifflichkeit von Artikel 38 ATSG ist vergleichbar mit jener von Artikel 20 VwVG. Die vorgeschlagene Zusammenfassung der beiden Zustellungsarten mit und ohne Unterschrift im neuen Absatz 3 Buchstabe a (bisheriger Abs. 2bis) und Buchstabe b (Neuregelung) orientiert sich folglich an jener für das VwVG; es gelten die dortigen Ausführungen sinngemäss (siehe Ziff. 4.1).

Das bestehende Recht regelt den Fall, dass der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag fällt, in Absatz 3. Der erste Satz findet sich unverändert im neuen Absatz 4. Der Inhalt des zweiten Satzes ist neu in Absatz 5 enthalten und wird daher aufgehoben.

Gemäss Absatz 5 ist für die Bestimmung der kantonal anerkannten Feiertage das Recht des Kantons massgebend, in dem die Partei oder ihre Vertretung Wohnsitz oder Sitz hat. Dies war bisher im Schlusssatz von Absatz 3 geregelt. Eine materielle Änderung ist damit nicht verbunden.

Art. 38a Stillstand der Fristen

Der neue Artikel 38a übernimmt unverändert den Absatz 4 des geltenden Artikels 38 ATSG. Eine materielle Änderung ist damit nicht verbunden.