Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/69: Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen · 26 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

beim Fristende an einem Wochenende oder Feiertag sich das Ende einer Frist auf den nächstfolgenden Werktag verschiebt. Diese allgemeine Verlängerungsregel gilt für alle Sachverhalte und alle Verfahren und wird auch auf vertraglich vereinbarte Fristen angewendet.

2.2 Deutschland

Deutschland kennt keine generelle Regelung betreffend Beginn einer Frist an einem Samstag. Bei der Berechnung von Fristen wird generell der Tag des auslösenden Er- eignisses wie namentlich die Zustellung nicht mitgerechnet (§ 187 Bürgerliches Ge- setzbuch). Im zivilgerichtlichen Verfahren erfolgen amtliche Zustellungen nach den §§ 166 bis 190 Zivilprozessordnung. Geregelt sind darin namentlich die postalische Zustellung gegen Empfangsbekenntnis sowie die Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein. Die Strafprozessordnung und weitere Verfahrenserlasse verweisen auf die Zustellungsvorschriften der Zivilprozessordnung. Für das verwaltungsbehördliche Verfahren gilt darüber hinaus das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG). Dieses re- gelt das Zustellverfahren der Bundesbehörden und der Landesfinanzbehörden. Unter anderem können Zustellungen durch die Post mittels Einschreiben erfolgen (§ 4 VwZG). Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Das Dokument gilt grundsätzlich am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, wobei diese Fiktion auch an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen eintreten kann. Möglich ist des Weiteren die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde, wobei §§ 177- 182 der Zivilprozessordnung anwendbar sind (§ 3 VwZG). Zulässig ist ferner die Zu- stellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis. In diesem Fall unterschreibt die Empfängerin oder der Empfänger ein mit dem Datum der Aushändigung versehe- nes Empfangsbekenntnis. Der zustellende Beamte vermerkt das Datum der Zustel- lung auf dem Umschlag des auszuhändigenden Dokuments. Die Zustellung durch Be- hörden darf grundsätzlich nicht an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit erfolgen (§ 5 Ziff. 3 VwZG).

2.3 Österreich

Im österreichischen Verfahrensrecht gilt für alle Rechtsgebiete, dass der Beginn und der Lauf von gesetzlichen und richterlichen Fristen durch Samstage, Sonntage,

Feiertage oder den Karfreitag nicht behindert werden. Fällt jedoch das Ende einer Frist auf einen dieser Tage, ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzu- sehen. Für Fristen unter Privaten gilt für den Fristbeginn, dass eine durch Vertrag bestimmte Frist vorbehaltlich anderer Festsetzung so zu berechnen ist, dass der Tag nicht mitgezählt wird, in welchem das fristauslösende Ereignis fällt. Über den Beginn oder das Ende einer Frist an einem Wochenende oder Feiertag ist in diesem Bereich keine Regelung vorhanden. Bei formellen Fristen werden die Tage des Postlaufs (Zeit der Beförderung) in die Frist nicht eingerechnet. Mit anderen Worten reicht der Versand am letzten Tag der Frist. Bei materiellen Fristen dagegen wird der Postlauf eingerechnet, d.h. es entscheidet der tatsächliche Empfang und nicht die (rechtzei- tige) Absendung. Das österreichische Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG) regelt die Zustellung der von Gerichten und Ver- waltungsbehörden zu übermittelnden Dokumenten. Es enthält Bestimmungen zu den verschiedenen Arten der physischen und elektronischen Zustellung und den damit