Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/69: Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen · 26 Seiten
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Regelung auf die Fristen des materiellen Zivilrechts lässt sich anhand der mietrechtli- chen Kündigung von Wohn- oder Geschäftsräumen darstellen. Kündigungserklärun- gen müssen regelmässig jeweils auf ein Monatsende bei der Empfängerin oder beim Empfänger zugehen, um fristwahrend zu sein. Dazu folgendes Beispiel:
- Nach bisheriger Ordnung gilt die Zustellung einer fristauslösenden Willenser- klärung wie die Kündigung von Wohn- oder Geschäftsräumen in Anwendung der absoluten Empfangstheorie am Samstag, 30.1. als wirksam erfolgt; die dreimonatige Kündigungsfrist beginnt am Sonntag 31.1. und endet am 30.4.
- Nach neuer Ordnung tritt im Fall, dass das Kündigungsschreiben mit «A-Post Plus» am Samstag, 30.1. zugestellt wird, die Fiktion ein, dass die Zustellung erst auf den nächsten Werktag als erfolgt gilt, also am Montag, 1.2. Damit fällt bei einer Kündigungsfrist von 3 Monaten der Kündigungstermin auf Ende Mai (statt auf Ende April) bzw. auf den nächsten möglichen Termin. Sollten fixe Kündigungstermine bestehen, kann die Verschiebung auch deutlich grösser ausfallen (bspw. 6 oder 12 Monate).
Die Absenderin oder der Absender, der sich auf die postseitige Zusicherung44 verlas- sen hat, dass beim Versand der Sendung mit «A-Post Plus» die Zustellung am da- rauffolgenden Tag (im Beispiel: Samstag, 30.1.) erfolgt, ist also künftig mit einer für ihn nachteiligen und insofern überraschenden Terminverschiebung konfrontiert. Um- gekehrt profitiert die Empfängerin oder der Empfänger. Zudem entfällt für die Letztge- nannten die Irrtumsproblematik (vgl. Ziff. 3.1.1). Die neue Zustellungsfiktion verdrängt in ihrem Anwendungsbereich (d.h. bei nicht eingeschriebener Post und Wochenend- bzw. Feiertagzustellung) die ungeschriebene absolute Empfangstheorie (vgl. dazu Ziff. 3.1.1).
Ansonsten ist davon auszugehen, dass die absolute Empfangstheorie weiterhin an- wendbar ist, also insbesondere im Fall von eingeschriebenen Postsendungen sowie von anderen Sendungen, die an einem Wochentag zugestellt werden. Wird beispiels- weise das Kündigungsschreiben mit «A-Post Plus» am Donnerstag, 28.1. versandt und trifft es am Freitag, 29.1. im Einflussbereich der Empfängerin oder des Empfän- gers ein, beginnt die Kündigungsfrist noch im Januar zu laufen. Die empfangende Person, die am Freitag abwesend ist, trägt die daraus entstehenden Risiken auch in Zukunft selber. Nimmt sie beispielsweise erst am Montag darauf Kenntnis von der Kündigung, kann sie irrtümlich glauben, die Kündigung sei am Samstag oder am Montag zugestellt worden, mit den bekannten Folgen (vgl. Ziff. 3.1.1).
Art. 1a Abs. 2
Gemäss Absatz 2 gelten die vom kantonalen Recht anerkannten Feiertage. Massge- bend ist dabei das Recht des Kantons, in dem die adressierte Person oder ihr Vertre- ter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat. Dieser Anknüpfungs- punkt entspricht dem Interesse der Empfängerinnen und Empfänger. Die für das Zivil- prozessrecht eingeführte Regelung, wonach die für den Gerichtsort massgebenden
44 Vgl. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schweizerischen Post AG unter www.post.ch > Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). 18/26