Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/69: Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen · 26 Seiten
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mals nicht an eine Zustellung per Post geknüpft, sondern wird durch ein ande- res Ereignis ausgelöst, weshalb die Samstagsproblematik tendenziell nicht auf- tritt.
- Im Anwendungsbereich des kantonalen Rechts sind für die Fristberechnung die dortigen Vorgaben zu berücksichtigen. Dies gilt grundsätzlich auch für den Vollzug von Bundesrecht durch kantonale Behörden. Vorbehalten bleiben spe- zielle Vorschriften im jeweiligen Sacherlass des Bundes.
Zu beachten ist, dass Art. 142 Abs. 1bisnZPO (wie auch Abs. 3 dieser Bestimmung) für die Bestimmung der gesetzlichen Feiertage auf das kantonale Recht am Gerichts- sitz verweist. Diese Regelung weicht von den anderen Verfahrensgesetzen des Bun- des ab (vgl. z.B. Art. 20 Abs. 3 VwVG oder Art. 45 Abs. 2 BGG). In der Regel ist das Recht des Kantons anwendbar, in dem die Partei oder ihre Vertretung ihren Wohnsitz oder Sitz hat. Der Gesetzgeber hat diese Unterscheidung bei der Vereinheitlichung der ZPO gewollt31 und liess sie auch bei der kürzlich erfolgten Verabschiedung von Art. 142 Abs. 1bisnZPO unverändert.
Für die Umsetzung der Motion bietet sich die Schaffung eines Mantelerlasses an, mit welchem sowohl die speziell zu berücksichtigenden Verfahrens- und Sacherlasse wie auch das Bundesgesetz über den Fristenlauf an Samstagen geändert werden (siehe auch Ziff. 6.3).
Der im Sammeltitel «Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochen- enden und Feiertagen» enthaltene Begriff der Zustellung steht in folgendem Zusam- menhang mit den Begriffen «Fristauslösung» und «Fristbeginn»: Die Fristauslösung geschieht mit der rechtswirksamen Zustellung der fristsetzenden Mitteilung, während der Fristbeginn den Beginn der Fristrechnung bezeichnet, also den Zeitpunkt, ab wel- chem die Frist gezählt wird.32 Die Wirksamkeit einer Zustellung an einem Wochen- ende oder Feiertag wird nach neuer Ordnung qua Zustellungsfiktion auf den nächst- folgenden Werktag verschoben. Die Frist beginnt dann, entsprechend der tradierten Regelung, am nachfolgenden Tag zu laufen.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
4.1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)
Art. 20 Abs. 2bis
Das Verwaltungsverfahrensgesetz regelt die Berechnung von Verfahrensfristen in Ar- tikel 20. Das VwVG legt die Form der Zustellung von Mitteilungen und damit auch die Wahl der Versandart in das Ermessen der Behörde. Nicht eingeschriebene Sendun- gen sind daher rechtlich grundsätzlich zulässig. Der Fall, dass eine Mitteilung «nur gegen Unterschrift» überbracht wird, richtet sich nach dem bestehenden Absatz 2bis.
31 Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), BBl 2006 6841, hier 6918.
32 Vgl. ERNST/OBERHOLZER/SUNARIC, Fristen und Fristberechnung im Zivilprozess (ZPO-BGG-SchKG), 2. Aufl. 2021, Rz. 114.