Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/69: Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen · 26 Seiten
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Art. 46a Wahrung und Erstreckung
Der neue Artikel 46a übernimmt unverändert die Absätze 2-4 des geltenden Artikels 46 MStP und fasst sie thematisch in einem Artikel zusammen. Eine materielle Ände- rung ist damit nicht verbunden.
4.6 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)
Art. 118a Zustellung
Für Mitteilungen der Steuerbehörden besteht keine Pflicht zum Einschreiben. Die Ausgangslage ist somit vergleichbar mit jener für Verfahren im Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. hiervor Ziff. 4.1). Daraus folgt, dass für die vorliegend interessierende Regelung des Fristbeginns im Fall der Zustellung einer be- hördlichen Mitteilung an einem Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag mit ge- wöhnlicher Postsendung, d.h. ohne Unterschrift der Empfängerin oder des Empfän- gers, eine Anpassung erforderlich ist.
Der Umgang mit Fristen im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer richtet sich nach verschiedenen Bestimmungen. Aus gesetzessystema- tischer Sicht erscheint die Einordnung der Zustellungsfiktion als neue Bestimmung im
5. Teil (Verfahrensrecht), 2. Titel (Allgemeine Verfahrensgrundsätze), 4. Kapitel (Fris- ten) zweckmässig. Damit ist sichergestellt, dass die neue Bestimmung auf alle frist- auslösenden Zustellvorgänge im Anwendungsbereich des DBG Anwendung findet.
Die Berechnung von Fristen für Einspracheverfahren wird in Artikel 133 DBG gere- gelt, welcher theoretisch auch als Regelungsort in Frage kommt. In diesem Fall müsste indessen auch Artikel 135 DBG betreffend Einspracheentscheid der Veranla- gungsbehörde ergänzt werden, da Artikel 140 DBG 30 Tage ab Zustellung des Ein- spracheentscheids als Frist festlegt, um Beschwerde bei der kantonalen Rekurskom- mission zu erheben. Für die Eröffnung des Einspracheentscheids müsste demnach auch eine Wochenend- und Feiertagsregelung vorgesehen werden, was umständli- cher erscheint als die Ergänzung der Fristbestimmungen in Artikel 118a DBG im 4. Kapitel des zweiten Titels.
Die vorgeschlagene Lösung im neuen Artikel 118a orientiert sich inhaltlich weitge- hend an jener für das VwVG (siehe Ziff. 4.1). Eine Abweichung besteht hinsichtlich der Bestimmung der nach kantonalem Recht anerkannten Feiertage. Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung sowie Lehre richtet sich die Bestimmung der Feier- tage im Anwendungsbereich des DBG nach dem Recht des Veranlagungskantons.45 Die Bestimmung des Veranlagungskantons wiederum richtet sich nach Artikel 105 - 107 DBG. Artikel 118a Absatz 2 übernimmt diese bewährte Regelung.
45 Vgl. beispielhaft Urteil des Bundesgerichts vom 19.12.1996 E. 2a, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht (ASA) 66, 240 S. 241 sowie PETER LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Teil III, 2015, N 14 zu Art. 133 DBG. 21/26