Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/69: Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen · 26 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht
Ingress
Der bisherige Ingress nimmt Bezug auf die Bestimmungen der alten Bundesverfas- sung vom 29. Mai 1874.41 Im Zuge der Überarbeitung werden diese durch die ein- schlägigen Bestimmungen der geltenden Bundesverfassung vom 18. April 199942 er- setzt.43
Der Erlass stützt sich unverändert auf die Regelungskompetenz des Bundes für das Zivilrecht (Art. 122 BV, entspricht Art. 64 aBV 1874), das Strafrecht (Art. 123 BV, ent- spricht Art. 64bisaBV 1874), das Verfahren der Bundesverwaltung (Art. 177 Abs. 3 BV und Art. 187 Abs. 1 Bst. d BV, entspricht Art. 103 aBV 1874) und das Verfahren des Bundesgerichts (Art. 188 Abs. 2 BV, entspricht Art. 106–114bisaBV). Der bisher ge- nannte Artikel 85 Ziffer 2 aBV 1874 entspricht Artikel 164 BV 1999. Diese Bestim- mung begründet keine Regelungskompetenzen und wird folglich im neuen Ingress nicht genannt.
Art. 1a Abs. 1
Die neue Bestimmung schreibt den Grundsatz fest, dass die Zustellung einer Mittei- lung, die an einem Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag nicht gegen Unter- schrift der Empfängerin oder des Empfängers überbracht wird, am folgenden Werktag als erfolgt gilt (Zustellungsfiktion). Erfasst ist damit namentlich die Zustellung mit ge- wöhnlicher Post (z.B. «A-Post Plus»), aber auch per Kurier oder Bote. Die Begrifflich- keit ist vergleichbar mit jener von Artikel 20 Absatz 2bisBuchstabe b VwVG; es gelten die dortigen Ausführungen sinngemäss (siehe Ziff. 4.1).
Ergänzend ist anzumerken, dass die vorliegende Bestimmung auf jegliche Mitteilun- gen von Behörden wie auch von Privaten anwendbar ist. Es spielt keine Rolle, ob mit der Zustellung der Mitteilung eine Verfahrensfrist oder eine Frist des materiellen Rechts ausgelöst wird. Die Bestimmung ist anwendbar auf fristauslösende Mitteilun- gen des materiellen Strafrechts (z.B. Art. 31 StGB betreffend Antragsfrist) oder des materiellen Zivilrechts (z.B. Art. 266c OR betreffend Kündigung von Wohnungen). Ob es sich um gesetzlich, behördlich oder vertraglich festgelegte Fristen handelt, ist ebenfalls unerheblich (vgl. demgegenüber Art. 1 des Bundesgesetzes über den Fris- tenlauf an Samstagen, welcher die vertraglich festgesetzten Fristen nicht ein-
schliesst). Mit diesem weiten Anwendungsbereich wird die Vorgabe der Motion RK-N 22.3381 umgesetzt, wonach die neue Regelung auch auf Artikel 77 OR anzuwenden sei. Diese Bestimmung legt die Berechnung von gesetzlichen wie auch vertraglichen Fristen des materiellen Zivilrechts fest (zum dispositiven Charakter in zivilrechtlichen Verhältnissen vgl. Art. 1a Abs. 3).
Je nach Konstellation kann die vorgeschlagene Regelung für die absendende und die empfangende Person weitreichende Auswirkungen haben. Die Wirkung der neuen
42 SR 101
43 Siehe dazu auch die vom Bundesamt für Justiz zur Verfügung gestellte Konkordanztabelle zwischen der Verfassung von 1874 und jener von 1999, abrufbar unter www.bj.admin.ch > Staat und Bürger > Abgeschlossene Rechtsetzungsprojekte > Reform der Bundesverfassung. 17/26