Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/69: Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen · 26 Seiten
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- Zum anderen ist für jene Erlasse, die zwar Fristen setzen, jedoch keine Be- rechnungsregeln enthalten, in welche sich die Zustellungsfiktion einbetten lässt, eine Auffangordnung zu schaffen. Dies gilt insbesondere für die Fristen des materiellen Zivil- und Strafrechts (dazu Ziff. 3.1.1). Um eine möglichst weit- reichende Lösung auf Stufe Bund zu ermöglichen, ist eine Ergänzung des Bun- desgesetzes über den Fristenlauf an Samstagen vorgesehen (dazu Ziff. 4.3).
Die Umsetzung auf Stufe Bund erfolgt mit einem Mantelerlass mit dem Titel «Bundes- gesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen».
1.2 Geprüfte Alternativen
Geprüft und verworfen wurden folgende Alternativen:
- Totalrevision des Fristenrechts: Die umfassende Vereinheitlichung der zahlrei- chen Gesetzestexte über die Berechnung von Fristen würde weitreichende Eingriffe in ein etabliertes und im Grossen und Ganzen funktionierendes Re- gelwerk bedeuten. Theoretisch wäre etwa der Erlass eines «Bundesgesetzes über die Berechnung von Fristen» denkbar, welches an Stelle der sektoriellen Regelungen tritt und damit langfristig für eine weitgehende Einheitlichkeit im ganzen Bundesrecht sorgen würde. Eine isolierte Betrachtung der Berech- nungsregeln wäre freilich nicht sachgerecht. Vielmehr müsste das Fristenrecht insgesamt untersucht werden (insb. auch die Einhaltung der Frist, die Erstre- ckung, der Stillstand, die Säumnis, die Wiederherstellung und die Form der Zu- stellung). Für ein derart weitreichendes Vorhaben besteht jedoch weder eine offensichtliche Notwendigkeit noch entspricht es dem Motionsauftrag.
- Umfassende Vereinheitlichung des Fristenrechts: Die Fristbestimmungen in den Verfahrenserlassen sind weitgehend harmonisiert.11 Im Detail finden sich freilich Unterschiede, z.B. betreffend den Ablauf von Monatsfristen oder im Be- reich der betreibungsrechtlichen Fristenberechnung.12 Mit Blick auf die von der Rechtsprechung gefundenen Lösungen erscheint eine Ergänzung der betroffe- nen Erlasse im Rahmen der vorliegenden Vorlage jedoch weder vordringlich noch entspricht es dem Motionsauftrag.
- Ausschluss der Fristen des materiellen Rechts: Mit der Schaffung einer Auffan- gordnung im Bundesgesetz über den Fristenlauf an Samstagen werden Fristen des materiellen Zivil- und Strafrechts des Bundes (dazu Ziff. 3.1.1) ebenso in die Vorlage einbezogen wie die Verfahrensfristen. Gegen eine Beschränkung auf die Verfahrensfristen spricht der Wortlaut der Motion, welcher einen umfas- send formulierten Harmonisierungsauftrag enthält und die Übernahme der Zu- stellungsfiktion gemäss nZPO für die gesamte Rechtsordnung verlangt.
11 Vgl. ERNST/OBERHOLZER/SUNARIC, Fristen und Fristberechnung im Zivilprozess (ZPO-BGG-SchKG), 2. Aufl. 2021, Rz. 7.
12 Vgl. STÉPHANE ABBET, Délais, féries et suspensions selon la LP, le CPC et la LTF – Etat des lieux et perspectives d’harmonisation, in: ZSR 142/2023 S. 319-345. 6/26