Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/69: Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen · 26 Seiten

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4.8 Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) (Entwurf)

Verschiedene Bestimmungen des vorliegenden Mantelerlasses bilden gleichzeitig Gegenstand des Entwurfs zu einem Bundesgesetz über die Plattformen für die elekt- ronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ),46 welches derzeit von der Bundesver- sammlung beraten wird. Betroffen sind namentlich die Artikel 20 VwVG und Artikel 44 BGG. Aufgrund der parallellaufenden Gesetzgebungsverfahren, deren Inkrafttreten sich derzeit nicht bestimmen lässt, besteht aus gesetzestechnischer Sicht Koordinati- onsbedarf. Zu gegebener Zeit wird daher eine Koordinationsbestimmung erforderlich sein.

In inhaltlicher Sicht ergeben sich zwischen dem vorliegenden Mantelerlass und dem BEKJ keine direkten Überschneidungen. Das Regelungsziel der Motion RK-N

22.3381 besteht darin, für Zustellungen durch die Schweizerische Post eine Lösung zu finden für das Problem des unbemerkt gebliebenen Sendungseinwurfs an Samsta- gen oder allgemeinen Feiertagen im Fall von «A-Post Plus»-Versänden (insb. Irrtums- problematik und Gefahr des Rechtsverlusts, vgl. Ziff. 3.1.1). Diese Problematik ergibt sich bei der elektronischen Zustellung via Plattform nicht: Die Plattform erstellt die Ab- rufquittung, sobald der Adressat das Dokument erstmals abruft.47 Die Mitteilung gilt im Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs, wie er auf der Abrufquittung ausgewiesen ist, als erfolgt. Somit löst der Adressat den Beginn der Frist quasi eigenhändig aus.48 Folglich kann er keinem Irrtum über den Fristenbeginn erliegen. Es besteht somit kein Anlass, im Fall des «Samstagabrufs» von elektronischen Dokumenten auf einer Plattform nach BEKJ eine Fiktion eintreten zu lassen, wie sie mit dem hier verhandelten Man- telerlass für postalische Zustellungen beabsichtigt ist.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Vorlage hat insofern geringfügige Auswirkungen auf den Bund, als es bei der Zu- stellung von fristsetzenden Mitteilungen der Bundesbehörden an Wochenenden oder Feiertagen zu einer Verfahrensverzögerung um wenige Tage kommt. Dies erscheint trotz des Grundsatzes der Verfahrensbeschleunigung im Hinblick auf die Gesamt- dauer von Verfahren als vernachlässigbar. Messbare finanzielle oder personelle Aus- wirkungen für den Bund sind nicht zu erwarten.

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag-

glomerationen und Berggebiete

Im Anwendungsbereich des kantonalen Rechts (einschliesslich der Gemeinden) sind für die Fristberechnung in erster Linie die dortigen Vorgaben zu berücksichtigen. Die Kantone und Gemeinden sind eingeladen, den Anpassungsbedarf in ihren Rechtsord- nungen zu prüfen mit dem Ziel, eine schweizweit möglichst einheitliche Regelung

46 BBl 2023 679 (Botschaft) bzw. BBl 2023 680 (Erlassentwurf).

47 Art. 22 Abs. 4 Bst. a E-BEKJ.

48 Art. 20 Abs. 2ter VwVG (in der Fassung BEKJ).