Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/69: Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen · 26 Seiten
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zögerung um wenige Tage. Dies erscheint allerdings, trotz des Grundsatzes der Ver- fahrensbeschleunigung, angesichts der Gesamtdauer von Verfahren als vernachläs- sigbar.
3.2 Umsetzungsfragen
Die hiervor skizzierte ZPO-Lösung soll gemäss Motionsauftrag auf alle anderen Er- lasse übertragen werden, die Regeln zur Fristenberechnung enthalten. Aus dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung ergibt sich, dass die Berechnung einer Frist nach dem Recht erfolgen muss, das diese Frist festlegt.25 Im Einzelnen lassen sich folgende Gruppen unterscheiden:
- Das Zivilprozess-, Strafprozess-, Verwaltungsverfahrens- und Sozialversiche- rungsrecht sowie das Bundesgerichtsgesetz enthalten jeweils umfassende Fristberechnungsregeln.26 Sie betreffen typischerweise die Berechnung und Einhaltung der Frist, die Erstreckung, den Stillstand, die Säumnis und die Wie- derherstellung. Einzelne verwaltungsrechtliche Sacherlasse enthalten spezielle Vorgaben für die Fristenberechnung wie namentlich das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (z.B. Art. 119 ff. DBG). Vorgesehen ist, die beabsich- tigte Neuregelung in die einschlägigen Erlasse einzubetten.
- Im materiellen Zivil- und Strafrecht finden sich nur punktuelle Regelungen zur Fristenberechnung.27 Lückenfüllend hat die Rechtsprechung für zivilrechtliche Fristen beispielsweise die sog. absolute Empfangstheorie entwickelt (vgl.
Ziff. 3.1.1). Mit dem Bundesgesetz über den Fristenlauf an Samstagen besteht ein Querschnittserlass, welcher unter anderem auf Fristen des materiellen Zi- vilrechts und des Strafrechts anwendbar ist, und sich für die Einbettung der be- absichtigten Regelung anbietet. Damit erübrigt sich eine gesonderte Anpas- sung etwa von Artikel 77-78 OR oder Artikel 31 und 110 StGB.
- Auf materiell-rechtliche Fristen des öffentlichen Rechts ist das Bundesgesetz über den Fristenlauf an Samstagen nicht anwendbar.28 Soweit im materiellen öffentlichen Recht eigene Fristberechnungsvorschriften fehlen, können sub- sidiär die Grundsätze des OR29– beziehungsweise des Bundesgesetzes über den Fristenlauf an Samstagen – oder des VwVG30 in Analogie zur Anwendung gelangen. Anzufügen ist, dass keine Indizien dafür bestehen, dass das Prob- lem der Samstagszustellung in diesem Bereich in der Praxis relevant ist, da keine Thematisierung in Rechtsprechung und Literatur ersichtlich ist. Ausser- dem ist die Fristauslösung bei materiellen Fristen des öffentlichen Rechts oft-
25 Dieser Grundsatz gilt für das ganze Bundesrecht, vgl. BGE 137 III 208 E. 3.1.2.
26 Vgl. Art. 142-146 ZPO; Art. 89-94 StPO; Art. 20-24 VwVG; Art. 38-42 ATSG; Art. 44-50 BGG.
27 Insbesondere Art. 77 OR oder Art. 110 Abs. 6 StGB.
28 Siehe Ingress des Bundesgesetzes über den Fristenlauf an Samstagen.
29 Vgl. URS PETER CAVELTI, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.) VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Vorbemerkungen zu Art. 20-24, Fn. 5 mit Verweis auf IMBODEN/RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I: Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 1986, Nr. 34 B IVb.
30 Vgl. THOMAS SÄGESSER, Handkommentar Vernehmlassungsgesetz, 2005, Art. 7, Rz. 17 in Bezug auf die materiellrechtliche Frist in Art. 7 VlG. 12/26