Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/69: Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen · 26 Seiten
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Art. 211a Fristen: Wahrung und Erstreckung
Der neue Artikel 211a übernimmt unverändert die Absätze 1 und 4 des geltenden Ar- tikels 211 MStG und fasst sie thematisch in einem Artikel zusammen. Eine materielle Änderung ist damit nicht verbunden.
Art. 211b Fristen: Wiederherstellung
Der neue Artikel 211b übernimmt unverändert die Absätze 5 und 6 des geltenden Ar- tikels 211 MStG und fasst sie thematisch in einem Artikel zusammen. Eine materielle Änderung ist damit nicht verbunden.
4.5 Militärstrafprozess (MStP)
Der geltende Militärstrafprozess enthält mit Artikel 46 eine Bestimmung betreffend Berechnung, Wahrung und Erstreckung von Fristen. Wie beim Militärstrafgesetz wird auch hier eine gesetzessystematische Bereinigung durchgeführt: Die Berechnung von Fristen, unter Zusatz der Neuregelung betreffend Wochenend- und Feiertagszustel- lung, wird in Artikel 46 geregelt, die bisherigen Absätze 2-4 des Artikels 46 betreffend Wahrung und Erstreckung von Fristen werden in einen neuen Artikel 46a verschoben.
Art. 46 Berechnung
Die Berechnung von Fristen für Militärstrafprozesse richtet sich bisher nach Artikel 46 MStP. Für Mitteilungen der Militärstrafbehörden ist keine bestimmte Form der
Zustellung vorgeschrieben; dies im Unterschied zur Regelung für zivile Strafprozesse (vgl. Art. 85 Abs. 2 StPO). Die Ausgangslage ist somit vergleichbar mit jener für Verfahren im Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. hiervor Ziff. 4.1). Daraus folgt, dass für die vorliegend interessierende Regelung des Fristbe- ginns im Fall der Zustellung einer behördlichen Mitteilung an einem Samstag, Sonn- tag oder allgemeinen Feiertag mit gewöhnlicher Postsendung, d.h. ohne Unterschrift der Empfängerin oder des Empfängers, eine Anpassung von Artikel 46 MStP erfor- derlich ist.
Die vorgeschlagene Lösung orientiert sich inhaltlich an jener für das VwVG (siehe Ziff. 4.1). Die neue Fiktion für den Fall der Wochenend- oder Feiertagszustellung wird in einem neuen Absatz 2 eingeführt.
Das bestehende Recht regelt den Fall, dass der letzte Tag einer Frist auf einen
Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag fällt, in Absatz 1 Satz 2. Aus chronolo- gischen Gründen wird diese Regelung in einen neuen Absatz 3 verschoben. Die bis- herige Formulierung bezeichnet den «am Wohnort der Partei oder ihres Vertreters vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag» als massgebend. Die Formulierung des neuen Absatzes 3 hält fest, dass sowohl kantonale als auch vom Bundesrecht aner- kannte Feiertage massgebend sind. Der neue Absatz 4 präzisiert, dass das kantonale Recht massgebend ist, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.