Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/69: Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen · 26 Seiten
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Feiertage zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 142 Abs. 1bisnZPO, dazu Ziff. 3.1.2), ist im vorliegenden Kontext nicht zweckmässig, da kein Gerichtsverfahren hängig und damit kein Gerichtsort bekannt sind. Die ZPO ihrerseits wird aus den oben genannten Gründen (vgl. Ziff. 3.2) nicht geändert.
Art. 1a Abs. 3
Ein Vorbehalt ist vorgesehen für abweichende Regeln in einem anderen Bundesge- setz (z.B. Art. 142 Abs. 1bisnZPO betreffend das massgebende Recht für die Bestim- mung der anerkannten Feiertage, welche sich am Gerichtsort und nicht am Wohnsitz der Partei oder am Sitz ihrer Vertretung orientiert) oder gemäss vertraglicher Abrede.
4.4 Militärstrafgesetz (MStG)
Das geltende Militärstrafgesetz regelt die Berechnung, Erstreckung und Wiederher- stellung von Fristen im Disziplinarbeschwerdeverfahren und im Disziplinargerichtsbe- schwerdeverfahren für Angehörige der Armee in Artikel 211. Eine Ergänzung mit der neuen Regelung der Zustellungsfiktion würde diese Bestimmung überfrachten. Zu- dem ist Artikel 211 durch eine wenig logische Reihenfolge der darin geregelten Fra- gen gekennzeichnet. Aus diesen Gründen wird eine gesetzessystematische und re- daktionelle Bereinigung vorgeschlagen: Der Inhalt des bisherigen Artikels 211 wird auf drei neue, thematisch gegliederte Artikel verteilt und mit der Neuregelung betref- fend Wochenend- und Feiertagszustellung ergänzt. Artikel 211 behandelt neu nur noch die Berechnung der Fristen, während Artikel 211a die Wahrung und Erstreckung und Artikel 211b die Wiederherstellung von Fristen regeln.
Art. 211 Fristen: Berechnung
Der neu gestaltete Artikel 211 fasst die Bestimmungen zu Beginn und Ende einer Frist zusammen: Absatz 1 handelt vom Beginn der Frist; er entspricht dem bisherigen Absatz 2, der inhaltlich unverändert übernommen wird.
Absatz 2 regelt den Fristbeginn im Fall der Zustellung einer behördlichen Mitteilung an einem Wochenende oder Feiertag mit gewöhnlicher Postsendung, d.h. ohne Un- terschrift der Empfängerin oder des Empfängers (Zustellungsfiktion). Die
Ausgangslage ist vergleichbar mit jener für Verfahren im Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes, weil im Disziplinarbeschwerdeverfahren und im Dis- ziplinargerichtsbeschwerdeverfahren für Angehörige der Armee ebenfalls keine Pflicht zum Einschreiben besteht. Die vorgeschlagene Lösung orientiert sich inhaltlich an jener für das VwVG (vgl. hiervor Ziff. 4.1).
Das bestehende Recht regelt den Fall, dass der letzte Tag einer Frist auf einen
Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag fällt, in Absatz 3. Die bisherige Formu- lierung lässt jedoch offen, welches Recht für den Begriff «anerkannter Feiertag» mas- sgebend ist. Der in Absatz 3 neu eingefügte Verweis auf Feiertage, die vom Bundes- recht oder vom kantonalen Recht anerkannt sind, konkretisiert diesen Begriff.
Absatz 4 hält schliesslich fest, dass hierfür das Recht des Kantons massgebend ist, in dem die Partei oder ihre Vertretung Wohnsitz oder Sitz hat. 19/26