Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/69: Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen · 26 Seiten
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oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertage,35 wobei das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat, massgebend ist.
4.2 Bundesgerichtsgesetz (BGG)
Art. 44 Abs. 2
Der Beginn von Fristen im bundesgerichtlichen Verfahren richtet sich nach Artikel 44 BGG. Für Verfahren vor dem Bundesgericht besteht grundsätzlich keine Pflicht zum Einschreiben.36 Die Ausgangslage ist somit vergleichbar mit jener für Verfahren im Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. hiervor Ziff. 4.1).
Daraus folgt, dass für die vorliegend interessierende Regelung des Fristbeginns im Fall der Zustellung einer behördlichen Mitteilung an einem Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag mit gewöhnlicher Postsendung, d.h. ohne Unterschrift der Emp- fängerin oder des Empfängers, eine Anpassung von Artikel 44 BGG erforderlich ist.
Die Anpassung von Artikel 40 BGG, wie sie die Motion RK-N 22.3381 verlangt, er- scheint dagegen aus gesetzessystematischen Gründen nicht zielführend, da diese Bestimmung die Parteivertretung regelt.
Die Begrifflichkeit von Artikel 44 BGG ist vergleichbar mit jener von Artikel 20 VwVG. Die vorgeschlagene Zusammenfassung der beiden Zustellungsarten mit und ohne Unterschrift in Absatz 2 Buchstabe a und b orientiert sich folglich an jener für das VwVG; es gelten die dortigen Ausführungen sinngemäss (siehe Ziff. 4.1).
Art. 45 Abs. 2
Der bisherige Absatz 2 regelt das massgebende Recht für die Bestimmung der Feier- tage. Diese Frage wird neu in Artikel 45a geregelt, weshalb Artikel 45 Absatz 2 aufge- hoben wird. Eine materielle Änderung ist damit nicht verbunden.
Art. 45a Massgebendes kantonales Recht
Der neue Artikel 45a regelt die Frage des massgebenden Rechts für die Bestimmung der Feiertage betreffend Beginn (Art. 44) und Ende (Art. 45) einer Frist. Die geltende Regelung des bisherigen Artikel 45 Absatz 2 wird dabei unverändert übernommen. Die Übertragung in einen neuen Artikel erfolgt aus gesetzessystematischen Gründen. Eine materielle Änderung ist damit nicht verbunden.
4.3 Bundesgesetz über den Fristenlauf an Samstagen
Die Ergänzung des Bundesgesetzes über den Fristenlauf an Samstagen mit einer neuen Bestimmung betreffend die Zustellung von Sendungen an Samstagen,
35 Eine Übersicht über die anerkannten kantonalen Feiertage bietet das Verzeichnis «Gesetzliche Feiertage und Tage, die in der Schweiz wie gesetzliche Feiertage behandelt werden», abrufbar unter www.bj.admin.ch > Publikationen und Service > Zivilprozessrecht.
36 Zumindest für zivilrechtliche Verfahren ist der Versand gegen Empfangsbestätigung von fristansetzenden Verfügungen des Bundesgerichts gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) jedoch die Regel, vgl. AMSTUTZ/ARNOLD, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler (Hrsg.), Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 44, Rz. 14. 15/26