Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/69: Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen · 26 Seiten

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Sonntagen und Feiertagen schafft eine Auffangordnung für das materielle Zivilrecht sowie für das materielle Strafrecht.

Für die Revision des Bundesgesetzes über den Fristenlauf an Samstagen spricht,

dass damit bereits ein für die vorliegenden Zwecke geeignetes Regelungsgefäss be- steht: Der Erlass ist in seiner geltenden Fassung im Sinn eines Querschnittgesetzes u.a. anwendbar auf die gesetzlichen und behördlichen Fristen des materiellen Zivil- und Strafrechts (ausgenommen sind die vertraglich festgesetzten Fristen37).

Im Bereich des materiellen Zivilrechts enthalten zwar die Art. 77 und 78 OR Bestim- mungen über die Berechnung von Fristen. Die Bestimmungen knüpfen jedoch an den Vertragsschluss als fristauslösendes Ereignis an und nicht an eine Mitteilung per Post. Die Zusendung von Mitteilungen per Post wird im OR nicht angesprochen, wes- halb die Rechtsprechung die anerkannten Empfangstheorien (vgl. Ziff. 3.1.1) entwi- ckelt hat. Auch wurde im OR die Gleichstellung des Samstags mit den Feiertagen hin- sichtlich des Fristendes nicht direkt umgesetzt, sondern mittels Komfortverweis auf das Bundesgesetz über den Fristenlauf an Samstagen gelöst.38 Damit eignen sich diese Bestimmungen mangels Anknüpfungspunktes nicht für eine Ergänzung betref- fend eine postalische Zustellung an einem Samstag.

Im Bereich des materiellen Strafrechts regelt Artikel 110 Absatz 6 StGB, dass die Ka- lenderzeit für die Berechnung von Monat und Jahr massgebend ist. Das Strafgesetz- buch enthält jedoch keine Bestimmung über den Beginn und das Ende einer Frist.

Eine Regelung betreffend Samstagsproblematik wäre daher ein Fremdkörper.

Artikel 1 (von zwei) des Bundesgesetzes über den Fristenlauf an Samstagen legt fest, dass der Samstag einem anerkannten Feiertag gleichgesetzt ist.39 Bedeutsam ist dies für den auf einen Samstag fallenden Ablauf einer Frist.40 Diese Bestimmung bleibt un- verändert. Die Wirksamkeit der Zustellung von Mitteilungen an einem Samstag, und damit indirekt der Beginn einer Frist, wird hingegen durch das Gesetz bislang nicht geregelt. Dies würde sich mit der vorgeschlagenen Ergänzung ändern.

Erlasstitel und Abkürzung

Der bisherige Erlasstitel erfasst nur den «Fristenlauf an Samstagen». Die beabsich- tigte Regelung betrifft dagegen auch die Zustellung von Mitteilungen, wobei sie auch Sonntage und anerkannte Feiertage mit einbezieht. Um dem erweiterten Anwen- dungsbereich Rechnung zu tragen, ist eine Anpassung des Erlasstitels erforderlich. Samstag und Sonntag werden alltagssprachlich unter dem Begriff Wochenende zu- sammengefasst. Daraus ergibt sich der neue Erlasstitel «Bundesgesetz über den Fristenlauf und die Zustellung von Mitteilungen an Wochenenden und Feiertagen». Für eine erleichterte Zitierung wird neu eine Abkürzung eingeführt (BGFL).

37 ULRICH G. SCHROETER, in: Widmer Lüchinger/Oser (Hrsg.), Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 78 OR, Rz. 12.

38 Vgl. Art. 78 Abs. 1 OR sowie den dortigen Komfortverweis in Fussnote 40 auf Art. 1 des BG über den Fristenlauf an Samstagen.

39 Die Historie zeigt, dass das Bundesgesetz über den Fristenlauf an Samstagen im Jahr 1963 erlassen wurde, weil damals private Unternehmen und öffentliche Verwaltungen zur 5-Tage-Woche übergegangen sind. Es galt, hinsichtlich der «Fristen darauf Rücksicht zu nehmen, dass Amtsstellen und private Unternehmen an Samstagen ihre Bureaux und Schalter geschlossen halten», vgl. Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den Fristenlauf an Samstagen vom 19.10.1962, BBl 1962 981.

40 Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Sonntag oder Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.