Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/34: Entwurf zur Flugpassagierdatenverordnung und Änderung weitere Verordnungen · 24 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht
Buchstabe a
Auslöser für die Aufhebung der Pseudonymisierung ist entweder der Antrag einer zuständigen Behörde (vgl. Art. 19 und 20 FPG) oder aber das Gesuch einer Person um Auskunft über ihre Daten (Art. 26 FPG). Wie bereits ausgeführt, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Aufhebung der Pseudonymisierung auf Antrag einer zuständigen Behörde. Keines Gerichtsentscheids bedarf es dagegen, wenn ein Auskunftsbegehren der betroffenen Person vorliegt und ihre Daten pseudonymisiert sind. Denn aus Artikel 25 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202015 ergibt sich, dass der betroffenen Person in der erteilten Auskunft auch «die bearbeiteten Personendaten» mitzuteilen sind. Sind diese pseudonymisiert, muss die Pseudonymisierung aufgehoben werden – quasi auf Begehren der um Auskunft ersuchenden Person.
Buchstabe b
In den zwei Fällen, die in Buchstabe b explizit genannt werden, muss die Pseudonymisierung unverzüglich nach ihrer Aufhebung wiederhergestellt werden.
Dabei handelt es sich immer um Daten, die vorher pseudonymisiert waren. Zudem stellt Buchstabe b eine Rechtfolge klar, die sich nur implizit aus dem Gesetz ergibt.
Nicht erwähnt wird unter Buchstabe b die Wiederherstellung der Pseudonymisierung von Daten, deren Markierung gemäss Artikel 10 Absatz 2 FPG aufgehoben wird. Dass diese Daten zu pseudonymisieren sind, sofern sie nicht aufgrund ihres Alters zu löschen sind, ergibt sich aus Artikel 18 Absatz 2 FPG. Namentlich aus diesem Grund erübrigt sich hier eine Regelung auf Verordnungsebene.
Artikel 13 Protokolle
Alle automatisierten Bearbeitungen von Flugpassagierdaten durch die PIU sind elektronisch zu protokollieren (vgl. Art. 24 FPG). So insbesondere:
a) die Bekanntgaben nach den Artikeln 7−11 und 30 FPG;
b) die Pseudonymisierung nach Artikel 18 sowie deren Aufhebung nach den Artikeln 19 und 20 FPG;
c) die Aufhebung der Pseudonymisierung nach Artikel 26 Absatz 1 FPG;
d) die unverzügliche Wiederherstellung der Pseudonymisierung in den Fällen von Artikel 20 Absatz 4 und 26 Absatz 1 FPG;
e) die Löschungen nach den Artikeln 21 und 22 FPG;
f) die Anonymisierung nach Artikel 23 FPG.
Die Protokolle dürfen nur zur Überprüfung der Einhaltung des Datenschutzes sowie zur Wahrung oder Wiederherstellung der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Daten genutzt werden.
15 SR 235.1