Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/34: Entwurf zur Flugpassagierdatenverordnung und Änderung weitere Verordnungen · 24 Seiten
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Die Artikel 6−8 beinhalten Ausführungsbestimmungen zu den Rechten und Pflichten der PIU. So verweist Artikel 6 auf die Zugriffsrechte, über welche die PIU zum automatischen Datenabgleich und zur manuellen Überprüfung der dabei erzielten Übereinstimmungen (vgl. Art. 6 FPG) verfügen muss. Datenspezifisch festgelegt werden die Zugriffsrechte in den acht anzupassenden Verordnungen (siehe Beilage). Artikel 8 bestimmt das in der Botschaft zum FPG in Aussicht gestellte Vorgehen, wonach die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen an ihre Pflicht erinnert werden, die PIU über bekanntgegebene Daten zu informieren, die sie nicht mehr benötigen (vgl. Art. 10 FPG).
Artikel 9 regelt die Einzelheiten zur Umsetzung von Artikel 2 Absatz 2 FPG. Eine von fedpol geführte und veröffentlichte Liste soll alle Staaten ausweisen, welche die Voraussetzung nach Artikel 2 Absatz 2 FPG erfüllen und damit von den in der Schweiz ansässigen Luftverkehrsunternehmen Daten nach dem FPG erhalten dürfen.
In der Liste aufgenommen werden die Staaten, die mit der Schweiz zu PNR einen völkerrechtlichen Vertrag abgeschlossen haben. Zusätzlich sind all jene Staaten in der Liste ausgewiesen, welche das Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom 7 Dezember 1944 unterzeichnet und als Vertragsstaat die für die Flugpassagierdaten geltenden Standards (vgl. Ziff. 9.24−9.39 des Anhangs 9) vorbehaltlos als verbindlich anerkennen.
Abhängig vom Nachweis, Gewähr für die Einhaltung der Standards und Empfehlungen nach Anhang 9 zu bieten, ist dagegen die Aufnahme in die Liste für jene Staaten, die
- zu PNR keinen völkerrechtlichen Vertrag mit der Schweiz abgeschlossen haben; und
- das Übereinkommen nicht unterzeichnet haben; oder
- dieses zwar unterzeichnet haben, jedoch gemäss Artikel 38 des Übereinkommens Vorbehalte gegen einzelne, für die Flugpassagierdaten nach dem FPG geltende Standards angebracht haben.
Diese Staaten haben aufgrund eines Fragebogens von fedpol darzulegen, wie sie die Flugpassagierdaten bearbeiten und schützen. Fedpol prüft sodann, ob dies mit den Standards und Empfehlungen nach Anhang 9 vereinbar ist.
Datenschutzrechtlich relevant sind insbesondere die Standards
- zur Zweckgebundenheit der Datenbearbeitung (Ziff. 9.25 Bst. b und c).
- zu den Rechten der Passagierinnen und Passagiere (Ziff. 9.26f.)
- zu den Löschfristen (Ziff. 9.31f.),
- zur Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde (Ziff. 9.29).
Weichen Staaten hiervon ab, wird auf dem Verhandlungsweg eine Lösung anzustreben sein, die den in der Schweiz ansässigen Luftverkehrsunternehmen eine Datenbekanntgabe gemäss Artikel 2 Absatz 2 FPG ermöglicht.
Artikel 10 legt die Mindestinhalte fest, die dem Bundesrat im Hinblick auf seine Überprüfung der Risikoprofile und Beobachtungslisten nach Artikel 15 FPG jährlich zur Kenntnis zu bringen sind. Grundlage der Überprüfung ist ein Bericht des EJPD, der sich zur Zahl und den Schwerpunkten der eingesetzten Risikoprofile und Beobachtungslisten sowie zu deren Erforderlichkeit und Eignung zur Bekämpfung von Terrorismus und anderer Schwerstkriminalität äussert.