Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/34: Entwurf zur Flugpassagierdatenverordnung und Änderung weitere Verordnungen · 24 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht
3.2 Änderung anderer Erlasse
Artikel 6 FPG sieht vor, dass alle Flugpassagierdaten nach ihrem Eintreffen bei der PIU mit zwei polizeilichen Informationssystemen (RIPOL, N-SIS) automatisch abgeglichen werden (Abs. 1). Die dabei erzielten Übereinstimmungen hat die PIU manuell und unter Zugriff auf diese und sechs weitere Informationssysteme des Bundes zu überprüfen Abs. 2 und 3). Nur positiv überprüfte Übereinstimmungen dürfen an eine zuständige Behörde des Bundes oder der Kantone bekanntgegeben werden.
Um die Zugriffsrechte der PIU im verlangten Detaillierungsgrad zu regeln, müssen acht Verordnungen über diese Informationssysteme angepasst werden.
3.2.1 Visa-Informationssystem-Verordnung vom 18. Dezember 201320
Art. 10 Abs. 1 Bst. f Ziff. 8
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f dieser Verordnung nennt die Einheiten von fedpol, die berechtigt sind, Abfragen im nationalen Visumsystem (Orbis) vorzunehmen. Mit der neuen Ziff. 8 wird in dieser Aufzählung künftig auch die PIU aufgeführt, die den Zugriff für die Abklärung der Identität einer Person benötigt, deren Daten beim automatischen Abgleich nach Artikel 6 FPG eine Übereinstimmung erzielt haben (vgl. Art. 6 Abs. 3 Bst. b Ziff. 2 FPG).
Anhang 2
Datenspezifisch umgesetzt werden die Zugriffsrechte der PIU auf Orbis mit der Anpassung von Anhang 2 dieser Verordnung. Der Zugriff beschränkt sich auf Daten, die es der PIU ermöglichen, die Identität einer Person zu überprüfen.
Zu diesen Daten gehören nicht nur Angaben zur Person, sondern auch zum mitgeführten Visum. Denn die Nummer, der Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Visums oder Aufenthaltstitels sind Daten, die von den Luftverkehrsunternehmen in Kategorie 18 des PNR-Datensatzes (vgl. Anhang 1 FPG) zu übermitteln sind, soweit die Daten verfügbar sind (vgl. Art. 92a Abs. 3 Bst. c AIG). Die hinterlegten Angaben zu den Dokumenten ermöglichen der PIU, Rückschlüsse auf die Verlässlichkeit der Angaben in den mitgeführten Dokumenten (Kategorie 18 des Flugpassagierdatensatzes gemäss Anhang 1 FPG) zu ziehen.
3.2.2 ZEMIS-Verordnung vom 12. April 200621
Art. 9 Bst. b Ziff. 9
Artikel 9 dieser Verordnung nennt die Einheiten, denen das Staatssekretariat für Migration den Zugang zu Daten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) einräumen kann. Mit der neuen Ziff. 9 wird die Aufzählung in Buchstabe b mit der PIU ergänzt, die künftig den Zugriff im Abrufverfahren für die Abklärung der Identität einer Person benötigt, deren Daten beim automatischen Abgleich nach Artikel 6 FPG eine Übereinstimmung erzielt haben (vgl. Art. 6 Abs. 3 Bst. b Ziff. 2 FPG).