Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/34: Entwurf zur Flugpassagierdatenverordnung und Änderung weitere Verordnungen · 24 Seiten

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Anhang 1

Datenspezifisch umgesetzt werden die Zugriffsrechte der PIU auf das ZEMIS mit der Neufassung von Anhang 1 dieser Verordnung.

Der Zugriff auf ZEMIS ermöglicht es der PIU, Personendaten von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz und Daten zur Ausstellung von schweizerischen Reisedokumenten und Bewilligungen zur Wiedereinreise von Ausländerinnen und Ausländer zu überprüfen. Die hinterlegten Angaben zu den Dokumenten ermöglichen der PIU, Rückschlüsse auf die Verlässlichkeit der Angaben in den mitgeführten Dokumenten (Kategorie 18 des Flugpassagierdatensatzes gemäss Anhang 1 FPG) zu ziehen.

3.2.3 Ausweisverordnung vom 20. September 200222

Anhang 1

Mit der Neufassung von Anhang 1 werden der PIU datenspezifisch die nötigen Zugriffe auf das Informationssystem Ausweisschriften (ISA) eingeräumt. Die PIU benötigt diese Informationen, damit sie die Identität einer Person überprüfen kann, deren Daten beim automatischen Abgleich nach Artikel 6 FPG eine Übereinstimmung erzielt haben (vgl. Art. 6 Abs. 3 Bst. b Ziff. 2 FPG).

Für die Identitätsüberprüfung kann die PIU auf Daten zugreifen, die im Pass oder in der Identitätskarte von Schweizer Staatsangehörigen hinterlegt sind. Auf die Angaben zu den Dokumenten darf die PIU ebenfalls zugreifen. Dies ermöglicht ihr Rückschlüsse auf die Verlässlichkeit der Angaben in den mitgeführten Dokumenten (Kategorie 18 des Flugpassagierdatensatzes gemäss Anhang 1 FPG).

3.2.4 NES-Verordnung vom 15. Oktober 200823

Ingress

Da der Ingress dieser Verordnung alle gesetzlichen Grundlagen der Verordnung nennt, muss neu auch Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 FPG als gesetzliche Grundlage für die vorliegende Änderung aufgeführt werden.

Art. 11 Abs. 1 Bst. m.

Mit der Ergänzung von Artikel 11 Absatz 1 wird die PIU berechtigt, Zugriff auf Daten des Nationalen Ermittlungssystems (NES) zu nehmen und damit nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 FPG zu überprüfen, ob die im Raum stehende Straftat einen im Deliktskatalog nach Anhang 2 FPG aufgeführten Tatbestand erfüllt.

Anhang 2, Ziff. 1.1 und 1.2

Anhang 2 weist datenspezifisch die Zugriffsberechtigungen der PIU auf das System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes (Ziff. 1.1; vgl. Art. 2 Abs. 3 NES-Verordnung) sowie auf das System Bundesdelikte (Ziff. 1.2; vgl. Art. 2 Abs. 2 NES-Verordnung) aus.

22 SR 143.11

23 SR 360.2