Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/34: Entwurf zur Flugpassagierdatenverordnung und Änderung weitere Verordnungen · 24 Seiten
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Es sind dies:
a. Visa-Informationssystem-Verordnung vom 18. Dezember 20132;
b. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 20063;
c. Ausweisverordnung vom 20. September 20024;
d. NES-Verordnung vom 15. Oktober 20085;
e. RIPOL-Verordnung vom 26. Oktober 20166;
f. IPAS-Verordnung vom 15. Oktober 20087;
g. Polizeiindex-Verordnung vom 15. Oktober 20088;
h. N-SIS-Verordnung vom 8. März 20139.
Diese Änderungen, die zur Umsetzung des FPG nötig sind, werden aus gesetzestechnischen Gründen bzw. aus Gründen der Lesbarkeit in separaten Änderungserlassen ausgewiesen.
2 Grundzüge der Vorlagen
2.1 VFPG
Die Artikel 1−5 widmen sich den Rechten und Pflichten der Luftverkehrsunternehmen und umfassen vor allem technische und organisatorische Aspekte, die von den Luftverkehrsunternehmen bei der Bekanntgabe der Flugpassagierdaten an die PIU zu beachten sind. Der Bundesrat orientiert sich dabei an den Standards und Empfehlungen, die Anhang 9 des Übereinkommens vom 7. Dezember 194410 über die internationale Zivilluftfahrt in Zusammenhang mit PNR aufstellt.
Daneben finden sich auch Ausführungsbestimmungen zur Informationspflicht, welche die Luftverkehrsunternehmen gegenüber ihren Passagierinnen und Passagieren bei der Buchung wahrzunehmen haben (Art. 5). Die buchende Person soll die Kenntnisnahme dieser Information vor Abschluss der Buchung bestätigen.