Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/34: Entwurf zur Flugpassagierdatenverordnung und Änderung weitere Verordnungen · 24 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

Artikel 5 Information der Flugpassagierinnen und Flugpassagiere

Zu den Pflichten der Luftverkehrsunternehmen gehört − neben der Pflicht zur Datenbekanntgabe − auch jene zur Information der Passagierinnen und Passagiere über die Datenbearbeitung (vgl. Art. 4 FPG). Die Verordnung legt dazu die Einzelheiten fest.

Absatz 1

Gemäss Absatz 1 muss die buchende Person ihre Kenntnisnahme der Information vor Abschluss der Buchung bestätigen können. Dadurch ist diese Information unübersehbar in den Buchungsprozess eingepflegt.

Jedes Luftverkehrsunternehmen hat der Informationspflicht nach Artikel 4 FPG nachzukommen, das Buchungen auf einen bestimmten Flug ab der und in die Schweiz vornimmt. Damit unterliegt auch jenes Luftverkehrsunternehmen der Informationspflicht, das den Flug nicht selber durchführt, sondern lediglich Plätze gekauft hat (Code Sharing).

Beispiel: Eine Person bucht ihren Flug beim Luftverkehrsunternehmen x; durchgeführt wird der Flug jedoch durch das Luftverkehrsunternehmen y.

Aus Absatz 1 ergibt sich, dass nicht nur Luftverkehrsunternehmen y, sondern auch das Luftverkehrsunternehmen x der Informationspflicht nach Artikel 4 des FPG nachkommen muss, selbst wenn letzteres den Flug nicht selber durchführt. Denn nur so erhält eine bei x buchende Person vor Abschluss der Buchung Kenntnis von der staatlichen Datenbearbeitung und dem Auskunftsrecht nach Artikel 26 FPG.

Von allfälligen Sanktionen nach Artikel 31 FPG betroffen sein können somit sowohl Luftverkehrsunternehmen x und y. Demgegenüber haftet lediglich Luftverkehrsunternehmen y für fehlende Sorgfalt in Zusammenhang mit der Datenbekanntgabe (Art. 3 FPG).

Absatz 2

Artikel 4 Absatz 1 FPG verlangt, dass die Information angemessen sein muss.

Wann eine Information als angemessen beurteilt werden kann, legt dieser Absatz in Einklang mit Artikel 13 der Datenschutzverordnung vom 31. August 202212 fest.

Absatz 3

Die Information hat in der für die Buchung gewählten Sprache und mindestens in Englisch zu erfolgen. Bei Buchungen in englischer Sprache reicht damit die englischsprachige Information.

2. Abschnitt: Rechte und Pflichten der PIU

Artikel 6 Zugriffsberechtigungen der PIU

Die PIU nimmt einerseits mittels automatischen Abgleichs (vgl. Art. 6 Abs. 1 FPG) und anderseits mittels Einzelabfragen (vgl. Art. 6 Abs. 2 und 3 FPG) Zugriff auf Daten verschiedener Informationssysteme des Bundes. Auf welche Datenfelder dabei zugegrif-

12 SR 235.11