Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/34: Entwurf zur Flugpassagierdatenverordnung und Änderung weitere Verordnungen · 24 Seiten
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fen werden darf, bestimmt sich nach den Regelungen in den Verordnungen der jeweiligen Informationssysteme. Die Erläuterungen zu den Anpassungen, die in diesen Verordnungen zeitgleich mit Erlass der VFPG vorgenommen werden, finden sich nachstehend unter Ziffer 3.2.
Artikel 7 Modalität der Datenbekanntgabe
Diese Bestimmung legt nicht nur fest, wie die PIU Daten an eine zuständige Behörde nach Artikel 1 Abs. 2 FPG im Inland bekanntzugeben hat.
Nach Artikel 7 hat sich die PIU auch bei der Bekanntgabe von Daten an eine ausländische PIU zu richten, soweit nicht ein völkerrechtlicher Vertrag mit dem Staat, dem Daten bekanntgegeben werden sollen, Abweichendes vorsieht.
Absatz 1
Grundsätzlich sind die Daten schriftlich über einen gesicherten oder verschlüsselten Kanal bekanntzugeben. Als gesicherter Kanal gilt die geschützte Direktverbindung zwischen dem IT-System der PIU und der empfangenden Behörde. Verschlüsselt ist dagegen ein Kanal, in dem die bekanntgegebenen Daten nur für Personen lesbar sind, die über den hierzu nötigen Schlüssel verfügen.
Absatz 2
Absatz 2 regelt die Voraussetzungen, unter denen die PIU ausnahmsweise mündlich Daten bekanntgeben kann. Dies ist allerdings nur zulässig, wenn Gefahr im Verzug ist.
Gefahr im Verzug liegt insbesondere vor, wenn die ordentliche Datenbekanntgabe zu langsam wäre, um
- eine unmittelbar drohende Straftat nach Anhang 2 FPG zu verhindern oder
- eine Person an der Ausreise zu hindern, die sich mit grosser Wahrscheinlichkeit einer solchen Straftat schuldig gemacht hat.
Absatz 3
Auch über eine mündliche Datenbekanntgabe nach Absatz 2 muss im Nachgang ein Protokoll erstellt werden. Es gibt nicht nur Aufschluss über die bekanntgegebenen Daten, das Datum des Gesprächs und die Identität der daran beteiligten Personen, sondern auch über die besonderen Umstände, die diese Art der Datenbekanntgabe rechtfertigten.
Artikel 8 Erinnerung der zuständigen Behörden an ihre Meldepflicht
Das FPG sieht vor, dass Flugpassagierdaten, die einer zuständigen Behörde (vgl. Art. 1 Abs. 2 FPG) aufgrund des automatischen Abgleichs oder auf deren Antrag bekanntgegeben werden, von der PIU elektronisch zu markieren sind (vgl. Art. 7 Abs. 3 FPG). Die markierten Daten unterstehen fortan der fünfjährigen Speicherfrist.
Allerdings kann eine zuständige Behörde zum Schluss gelangen, dass der ursprüngliche Verdacht gegen eine Person unbegründet ist.
Beispiel: Der Verdacht, dass Passagier x Person y ermordet hat, wird anlässlich
der ersten Einvernahme durch ein stichhaltiges Alibi entkräftet.