Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/34: Entwurf zur Flugpassagierdatenverordnung und Änderung weitere Verordnungen · 24 Seiten
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Die Tabelle «Internationale Polizeikooperation» legt datenspezifisch neu auch die Zugriffsberechtigungen auf das Informatisierte Personennachweis‑, Aktennachweis- und Verwaltungssystem im Bundesamt für Polizei (IPAS) fest. Diese Informationen benötigt die PIU für die Prüfung, ob die im Raum stehende Straftat einen im Deliktskatalog nach Anhang 2 FPG aufgeführten Tatbestand erfüllt (Art. 6 Abs. 3 Bst. a Ziffer 1 FPG). Siehe dazu die Erläuterungen unter Ziff. 3.2.4 betreffend Anhang 2.
3.2.7 Polizeiindex-Verordnung vom 15. Oktober 200826;
Art. 5 Abs. 1 Bst. ebis
Mit der Ergänzung von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung wird die PIU berechtigt, Zugriff auf Daten des Nationalen Polizeiindex zu nehmen, um abzuklären, ob die im Raum stehende Straftat einen im Deliktskatalog nach Anhang 2 FPG aufgeführten Tatbestand erfüllt (Art. 6 Abs. 3 Bst. a Ziffer 1 FPG).
Anhang
Die Tabelle «Internationale Polizeikooperation (IPK)» im Anhang zur Verordnung weist die Zugriffsberechtigungen datenspezifisch aus und neu auch jene der PIU.
3.2.8 N-SIS-Verordnung vom 8. März 201327
Art. 7 Abs. 1 Bst. a. Ziff. 10
Mit der Ergänzung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung wird die PIU berechtigt
- den automatischen Abgleich mit den im Schengener Informationssystem (SIS) gespeicherten Daten nach Artikel 6 Absatz 1 FPG durchzuführen und
- nach Artikel 6 Absatz 2 FPG die im Rahmen des automatischen Abgleichs erzielte Übereinstimmungen zu überprüfen.
Gegenstand der manuellen Überprüfung ist nicht nur Frage, ob die im Raum stehende Straftat einen im Deliktskatalog nach Anhang 2 FPG aufgeführten Tatbestand erfüllt, sondern auch die Abklärung der Identität jener Person, deren Daten beim automatischen Abgleich eine Übereinstimmung erzielt haben.
Anhang 2, Ziffer 1 und Anhang 3 Ziffer 1
Mit der Neufassung der beiden Anhänge werden die Zugriffsrechte der PIU (Anhang 2: fedpol V; Anhang 3: fedpol XI) datenspezifisch festgelegt.
Die ausgewiesenen Zugriffe sind sowohl für den automatischen Abgleich wie für die manuelle Überprüfung massgebend.
Aufgrund des automatischen Abgleichs können lediglich jene Daten Übereinstimmungen auslösen, die sowohl in N-SIS wie auch im Flugpassagierdatensatz gemäss Anhang 1 FPG aufgeführt sind, so insbesondere Namen, Kontaktdaten, Angaben zu und aus den Reisedokumenten.
26 SR 361.4
27 SR 362.0