Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/34: Entwurf zur Flugpassagierdatenverordnung und Änderung weitere Verordnungen · 24 Seiten

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Diese Zugriffe benötigt die PIU namentlich zur Abklärung, ob die qualifizierenden Elemente einer Straftat vorliegen. Denn verschiedene Straftatbestände, die im Deliktskatalog in Anhang 2 FPG aufgeführt sind, berechtigen nur dann zur Bearbeitung der Flugpassagierdaten, wenn diese Elemente vorliegen.

Beispiel: Diebstahl allein reicht gemäss Ziffer 2.1.12.1 von Anhang 2 FPG nicht aus,

Flugpassagierdaten zu bearbeiten. Vielmehr muss es im konkreten Fall um eine qualifizierte Form dieser Straftat gehen. Dies ist unteranderem gegeben, wenn Gewerbsmässigkeit vorliegt oder wenn dabei eine Waffe mitgeführt worden ist (vgl. Art. 139 Abs, 3 StGB). Nur dann liegt Schwerstkriminalität vor, die den Einsatz von PNR datenschutzrechtlich zu rechtfertigen vermag.

3.2.5 RIPOL-Verordnung vom 26. Oktober 201624

Art. 6 Abs. 1 Bst. abis Ziff. 3

Mit der Ergänzung von Art. 6 Abs. 1 Bst. abiswird die PIU berechtigt,

- den automatischen Abgleich mit dem automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) nach Artikel 6 Absatz 1 FPG durchzuführen und

- nach Artikel 6 Absatz 2 FPG die im Rahmen des automatischen Abgleichs erzielte Übereinstimmungen zu überprüfen.

Anhang 1

Die Neufassung von Anhang 1 dieser Verordnung sieht auch die datenspezifische Festlegung der Zugriffsrechte vor, über welche die PIU («fedpol II») künftig zu verfügen muss.

Die ausgewiesenen Zugriffe sind sowohl für den automatischen Abgleich wie für die manuelle Überprüfung massgebend.

Aufgrund des automatischen Abgleichs können lediglich jene Daten Übereinstimmungen auslösen, die sowohl in RIPOL wie auch im Flugpassagierdatensatz gemäss Anhang 1 FPG aufgeführt sind, so insbesondere Namen, Kontaktdaten, Angaben aus und zu den Reisedokumenten.

Gegenstand der manuellen Überprüfung ist einerseits die Frage, ob die im Raum stehende Straftat einen im Deliktskatalog nach Anhang 2 FPG enthaltenen Tatbestand erfüllt. Dazu benötigt die PIU Hintergrundinformationen, woraus sich qualifizierende Elemente der begangenen Straftat eruieren lassen. Anderseits muss die Identität der betroffenen Person abgeklärt werden. Unter Ziffer 1 (Personen-Datenbank) finden sich Angaben zu polizeilich bekannten Personen. Handelt es sich um eine unbekannte Täterschaft, ist auf Daten unter Ziffer 2 (Ungeklärte Straftaten) zuzugreifen.

3.2.6 IPAS-Verordnung vom 15. Oktober 200825;

Anhang 2

24 SR 361.0

25 SR 361.2